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06.11.2009 |
Seriendiskriminierung statt Gleichberechtigung
Der Entwurf zum Gesetz
einer Eingetragenen Partnerschaft für lesbische und schwule Paare liegt vor.
Mit unzähligen Diskriminierungen.
Der Entwurf des
Justizministeriums beinhaltet allein im Zivil- und Strafrecht gezählte 34
Abweichungen Eherecht. Bei Fortpflanzungsmedizin und Adoption sollen sogar
erhebliche Rückschritte gegenüber der bisherigen Rechtslage gemacht werden.
Eingetragene Lebenspartner können dem Entwurf zufolge (als Einzelperson)
alle Kinder dieser Welt adoptieren, mit einer einzigen Ausnahme: das Kind
ihres/ihrer PartnerIn. Und das sogar nach dessen/deren Tod. Die
Justizministerin bringt zu Gunsten der auf Biegen und Brechen gewollten
homophoben Diskriminierung sogar Waisenkinder um Unterhalts- und
Erbansprüche und um eine gesicherte und geborgene Elternschaft in der
vertrauten (Stiefkind)Familie. Das Gesetz ist unglaublich kinderfeindlich.
Die Diskussion über die rechtliche
Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare findet in Österreich seit vielen
Jahren statt. Als 1989 Dänemark als erstes Land der Welt eine Eingetragene
Partnerschaft (EP) für Lesben und Schwule einführte, wurde die Forderung
einer rechtlichen Gleichstellung auch in Österreich aufgestellt. 20 Jahre
danach hat sich in Europa viel getan: Zahlreiche Länder haben rechtliche
Gleichstellungsschritte unternommen, fast alle westeuropäischen Staaten
haben eingetragene Partnerschaften eingeführt, fünf Länder sogar die Ehe für
homosexuelle Paare geöffnet (Niederlande, Spanien, Belgien, Norwegen und
Schweden). Luxemburg, Portugal und Albanien haben die Öffnung der Ehe
angekündigt.
In Österreich scheiterte eine Gleichstellung bislang an der ÖVP. Das
passierte bereits den Justizministerinnen Karin Gastinger und Maria Berger,
die eine Partnerschaftsregelung erreichen wollten, aber scheiterten. Claudia
Bandion-Ortner erarbeitete nunmehr einen weiteren Entwurf, der Eingetragene
Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare ab 1.1.2010 vorsieht.
Diskriminierungen in Serie
Was allerdings auf den ersten Blick wie ein Fortschritt klingen mag, ist bei
genauerer Betrachtung und Analyse ein Festhalten an Diskriminierungen, in
machen Bereichen sogar ein erheblicher Rückschritt sowie eine Ausweitung
diskriminierender Bestimmungen. Zudem wurde der Entwurf weder betroffenen
NGOs noch Oppositionsparteien ausgehändigt. Ein Begutachtungsverfahren ist
nicht vorgesehen.
Dabei waren noch in der vergangenen Legislaturperiode NGOs, darunter auch
das Rechtskomitee Lambda und die Grünen Andersrum Wien, monatelang in einer
Arbeitsgruppe beschäftigt. Alle NGOs (außer der SOHO) haben klargemacht,
dass im Sinne der Gleichstellung nur die folgenden drei Varianten akzeptabel
sind:
1. die Ehe geöffnet wird („Spanisches Modell’) ohne ein eigenes Ghettogesetz
nur für Lesben und Schwule zu benötigen
2. falls das nicht zustande kommt: eine Eingetragene Partnerschaft, die mit
einer Generalklausel für alle Bundesgesetze, die EP und Ehe vollkommen
gleichstellt, allenfalls mit einzelnen politisch begründeten Ausnahmen
(„Skandinavisches Modell“).
3. oder als drittbeste Lösung ein eigenes Partnerschaftsgesetz das 1:1
Bestimmungen für Ehepartner übernimmt, zum Teil mit Generalklauseln,
allenfalls mit einzelnen politisch begründeten Ausnahmen. („Schweizer
Modell“). Die
Regierungsparteien wiederum legten bereits ihre Modelle vor: Die ÖVP kam in
der so genannten „Perspektivengruppe“ zum Ergebnis, eine EP nach Schweizer
Modell (am Standesamt!) einführen zu wollen, während die SPÖ eine EP nach
Skandinavischem Vorbild sowie mittelfristig die Öffnung der Ehe forderte.
Absurderweise liegt der jetzt vorliegende Entwurf UNTER diesen beiden
Vorschlägen, kann somit nicht als Kompromiss bezeichnet werden.
Albert Steinhauser kritisiert: „Durch die Unterscheidungen des vorliegenden
Partnerschaftsgesetzes mit der Ehe soll eine Partnerschaft zweiter Klasse
geschaffen werden. Das ist inakzeptabel.“
Marco Schreuder betont wiederum: „Die lesbisch-schwule Community wurde
verhöhnt. Zuerst lassen sie AktivistInnen aus ganz Österreich zu
Arbeitsgruppen fahren, um dann das erzielte Ergebnis nicht umzusetzen.
Stattdessen wird ein erniedrigendes Modell vorgeschlagen.“
Helmut Graupner, Präsident der NGO Rechtskomitee Lambda, zieht nach Analyse
des Entwurfs den Schluss: „Noch schlimmer als kein Rechtsinstitut wäre die
verbriefte Demütigung einer eingetragenen Diskriminierung.“
Diskriminierungen im Detail:
Der Entwurf wurde Marco Schreuder zugespielt, der den Rechtsexperten
Helmut Graupner vom Rechtskomitee Lambda um eine Analyse des Entwurfs bat:
A) 34 Abweichungen vom Eherecht (alleine im Justizteil)
Der Entwurf verschafft Eingetragenen LebenspartnerInnen insgesamt gesehen
keine gleiche sondern (was er auch ausdrücklich sagt) nur eine ähnliche
Rechtsstellung wie Ehepaaren. Lebenspartnerschaft und Ehe sind demnach keine
gleichen, bloß getrennten, Rechtsinstitute sondern vielmehr wechselseitig
jeweils ein Aliud und (wie der Entwurf sogar ausdrücklich als Ziel betont)
zueinander klar abgegrenzt. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist
das auch nur beabsichtigt. Aus diesem Grund lehnen wir den Entwurf ab.
B) Verbote
Das absolute Verbot der Stiefkindadoption und das ausdrückliche Verbot der
medizinisch unterstützten Fortpflanzung stellen sogar erhebliche
Verschlechterungen gegenüber der geltenden Rechtslage dar!
C) Standesamt?
Die Bestimmung des Orts der Schließung der EP wird dem Personenstandsgesetz
überlassen (§ 6 EPG). Dafür ist die Innenministerin zuständig. Derzeit wird
kundgetan, dass die Eintragung auf Magistratischen Bezirksämtern sowie
Bezirkshauptmannschaften vorgenommen werden sollten. Wenn dies tatsächlich
von Innenministerin Maria Fekter so vorgeschlagen wird, bedeutet dies eine
enorme Demütigung für Lesben und Schwule.
D) Fehlendes Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot (§ 3 des Berger-Entwurfs; auch bereits im
seinerzeitigen Gastinger-Entwurf enthalten gewesen) ist ersatzlos entfallen.
E) Beispiele für fehlende Gleichstellung mit Ehepaaren außerhalb der Justiz:
· Witwen-/Witwerpension & -rente
· Mitversicherung in der Krankenversicherung (ohne Haushaltsführung)
· Selbstversicherung in der Unfallversicherung
· Höhe des Krankengeldes und Ausmass zahlreicher anderer Leistungen in der
Krankenversicherung
· Steuerrecht (Einkommenssteuer, Grunderwerbssteuer etc.)
· Recht öffentlich Bediensteter (Verwendungsbeschränkung, Zulagen,
Reisegebühren, Arbeitszeiten, Abfertigung, Witwen-/Witwerpension etc.)
· Entschlagungsrecht im Verwaltungsstrafverfahren
· Freier Zugang zum Arbeitsmarkt (Ausländerbeschäftigungsgesetz)
· Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige
· Aufenthaltsrecht für PartnerInnen von Diplomaten und DienstnehmerInnen
internationaler Organisationen
· Recht österreichischer Diplomaten
· Staatsbürgerschaftserwerb
· Eintragung in die Wählerevidenz
BMJ-Entwurf
(Text)
BMJ-Entwurf
(Erläuterungen)
Abweichungen
vom Eherecht (Kurzfassung)
Abweichungen
vom Eherecht (Langfassung) |