EU-Plan:
Europaweite Kriminalisierung von Jugendsexualität bis 18
 
Die EU-Kommission hat einen "Rahmenbeschluß des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie" vorgeschlagen, der entgegen seinem Titel und der starken Worte von Justizkommissar Vitorino weniger der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern dient (die diesbezüglichen Maßnahmen fallen sehr zurückhaltend aus) sondern vielmehr eine europaweite massive weitgehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr (!) mit sich brächte.
 
Die Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) hat daher an Kommissionspräsidenten Prodi das untenstehende Schreiben geschickt. Inhaltsgleiche Briefe ergingen an Justizkommissar Vitorino, an EP-Präsidentin Fontaine und an die schwedische und an die belgische Regierung (EU-Vorsitzländer 2001).
 
Treten auch Sie gegen die bislang in Europa nicht gekannte Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher auf und schreiben Sie an die folgenden Entscheidungsträger:
 
Romano Prodi, Präsident der Europäischen Kommission: Romano.Prodi@cec.eu.int
Vitorino, EU-Justizkommissar: Antonio.Vitorino@cec.eu.int
Nicole Fontaine, Präsidentin des Europäischen Parlaments: nfontaine@europarl.eu.int
Belgische Regierung (EU-Vorsitz 2. Hälfte 2001): pierre.baudewyn@just.fgov.be
Javier SOLANA MADARIAGA, Generalsekretär des Rates der EU: http://ue.eu.int/help/EN/e_mail_EN.htm

Der Vorschlag der EU-Kommission im Wortlaut:
 
 
 
Das Schreiben der ÖGS
 
 
Herrn Präsidenten
Romano PRODI
Europäische Kommission
 
Brüssel
Belgien
Wien, 29.05.2001
 
  
Betrifft: Vorschlag für einen Rahmenbeschluß des Rates zur Bekämpfung der sexuellen
  Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2001/C 62 E/25,
  ABl. C 62  E/327-330)
 
Sehr geehrter Herr Präsident!
 
Mit großer Sorge haben wir den o.a. Vorschlag der Kommission zur Kenntnis genommen. Wir begrüßen es sehr, dass nun auch auf Unionsebene gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern vorgegangen und Maßnahmen ergriffen werden sollen, die national nicht oder nur unzureichend getroffen werden können.
 
Die konkrete von der Kommission ergriffene Initiative erachten wir zu diesem Zweck jedoch als ungeeignet, ja selbst als potentielle Gefährdung des Wohls der minderjährigen Unionsbürger. Der vorgeschlagene Rahmenbeschluß schützt das Recht von Kindern und Jugendlichen auf sexuelle Autonomie, Integrität und Selbstbestimmung nicht umfassend. Während einerseits die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs und der Ausbeutung von Kindern unzureichend und lückenhaft bleiben, wird andererseits in die Lebensrealität von Jugendlichen massiv eingegriffen und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in eklatantem Ausmaß beschnitten.
 
Der Grundfehler des vorliegenden Entwurfs der Kommission scheint uns in der undifferenzierten Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen unter dem einheitlichen Begriff „Kind“ zu liegen. 5jährige Kinder und 17jährige Jugendliche können, insb,. in sexueller Hinsicht, nicht über einen Leisten geschlagen werden. Keine Sprache der Welt hat jemals den Begriff „Kind“ für Personen verwendet, die den frühen Teens entwachsen sind. Tut man dies, wie der vorliegende Entwurf, dennoch und setzt 5jährige Kinder und 17jährige Jugendliche hinsichtlich des Schutzes vor sexuellem Missbrauch gleich, zeitigt dies absurde und gefährliche Folgen.
 
Keine Mindestaltersgrenzen
 
So sieht der Entwurf keine verbindlichen Mindestaltersgrenzen für die Wirksamkeit der Einwilligung in sexuelle Handlungen vor, obwohl sämtliche Mitgliedstaaten der Union, ja darüber hinaus sämtliche Staaten in Europa und außerhalb Europas solche Altersgrenzen vorsehen, die nirgendwo unter 12 Jahren und zumeist bei 14 oder 15 Jahren liegen (vgl. Helmut Graupner: Sexual Consent - The Criminal Law in Europe and Overseas, Archives of Sexual Behavior, Vol. 29 (5) 415-461, NY: Plenum (2000), in Kopie anbei). Nach dem vorgeschlagenen Rahmenbeschluß müssten sexuelle Handlungen mit Kindern lediglich im Zusammenhang mit Pornographie, Prostitution und Gewalt sowie dann unter Strafe gestellt werden, wenn ein Kind „verleitet“ wird (Art. 2). Findet keine „Verleitung“ statt, so ist ein Straftatbestand nicht vorgeschrieben. Diese Lückenhaftigkeit des vorgeschlagenen Schutzes erscheint uns unannehmbar, könnten die Mitgliedstaaten der Union demnach doch pädophile Kontakte sogar entkriminalisieren, soweit keine „Verleitung“ des Kindes erfolgt.
 
Auch ein Verbot der Beaufsichtigung von Kindern für wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilte müssen die Staaten nur „prüfen“, nicht jedoch verpflichtend vorsehen (Art. 5   Abs. 5). Dies erscheint uns ebenso unverständlich und defizitär wie dass Opfern nur (ganz unbestimmt) ein „angemessener“ Rechtsschutz und eine „entsprechende“ Stellung im Gerichtsverfahren eingeräumt werden soll (Art. 9) und dass nur privatrechtliche, nicht aber öffentlich-rechtliche Körperschaften für zu ihren Gunsten begangene Delikte haftbar gemacht werden müssen (Art. 1 lit. d, Art. 6 & 7).
 
Die zögerlichen und unzureichenden Maßnahmen bei Kindern stehen in auffallendem Gegensatz zu den geradezu drakonischen Einschränkungen, die für das Sexualleben von Jugendlichen vorgeschrieben werden.
 
 
Strafbarkeit von Verführung
 
Ist die Strafbarkeit des „Verleitens“ zu sexuellen Handlungen bei Kindern für einen wirksamen Schutz vor sexuellem Mißbrauch nicht ausreichend, so schießt ein solcher Tatbestand für Jugendliche weit über das Ziel hinaus. „Verleiten“ oder „Verführen“ ist ein essentieller Bestandteil sexueller Beziehungen zwischen Menschen. „Verführung“ macht  intime Kontakte erst interessant. Ohne „Verführung“ wäre die menschliche Sexualität ein armseliges geschäftsmäßiges Aushandeln bar jeder Erotik. Wer in diesem Sinne nicht zu „verführen“ vermag, ist ein Fall für die Sexualtherapie. „Verführung“ bei geschlechtsreifen und sexuell voll erlebnisfähigen Menschen jenseits der frühen Teens unter Strafe zu stellen, die Strafbarkeit ihrer intimen Kontakte davon abhängig zu machen, von wem die Initiative zu diesen Kontakten ausgeht, grenzt, nicht zuletzt auch wegen der dann notwendig werdenden weitwendigen und gerichtsöffentlichen diesbezüglichen Untersuchungen und Erörterungen,  an das Absurde und Unmenschliche.
 
Auf die Spitze getrieben wird dies, wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluß diesen Straftatbestand sogar für Kontakte zwischen Jugendlichen untereinander (etwa für den 14jährigen, der seine 17jährige Freundin „verführt“) und sogar zwischen Ehepartnern zwingend vorschreibt, liegt doch das Ehemündigkeitsalter in den Mitgliedstaaten der Union teilweise (weit) vor dem 18. Lebensjahr. Bedenkt man weiters, dass die „Verführung“/“Verleitung“ sogar bei fahrlässiger Begehung unter Strafe gestellt werden muß (im Gegensatz zum Tatbestand der Kinderpornographie (Art. 3) findet sich in Art. 2 keine Beschränkung auf vorsätzliche Handlungen), drängt sich der dringende Verdacht auf, dass  die Autoren des Entwurfs die Konsequenzen dieser Bestimmungen nicht gewollt haben können, vielmehr unbedacht (groteske) Tatbestände formuliert haben, die auch in keinem einzigen Mitgliedstaat eine Entsprechung finden (vgl. Graupner. aaO). In den Erläuterungen der Kommission zu der vorgeschlagenen Maßnahme findet sich für diese weitgehenden Tatbestände auch nicht die geringste Begründung.
 
 
Nicht geldwerte Vergütung
 
Ebenso unbegründet bleiben andere völlig unbestimmte Tatbestände, wie „sonstige“ (über Nötigung, Verleitung, Ausbeutung und Gewinnerzielung hinausgehende) „die Kinderprostitution begünstigende Handlungen“ (Art. 2 lit. a). Es bleibt völlig unklar, welche Verhaltensweisen damit erfasst werden sollen, zumal die Hauptursachen von Jugendprostitution neben wirtschaftlicher Not vor allem in Defiziten (insb. emotionaler Verarmung, Lieblosigkeit, Mißhandlung, Alkoholismus) in den Herkunftsfamilien und (im Falle der gleichgeschlechtlichen Prostitution) in der Diskriminierung und (Selbst)Verleugnung jugendlicher Homosexualität liegt. Ebenso unerfindlich bleibt, was mit „sonstigen“ (nicht geldwerten) „Vergütungen“ (Art. 2 lit. b) ii)) oder mit „Einfluss auf ein schutzbedürftiges Kind“ (Art. 2 lit. b) iii)) gemeint ist. Unter diesen Begriffen kann alles und jedes verstanden werden. Solche uferlosen Tatbestände, die als Folge jede intime Beziehung von Jugendlichen a priori mit Kriminalitätsverdacht belegen, sind eines modernen, auf den demokratischen Grundwerten der Pluralität, Weltoffenheit und Toleranz basierenden Rechtsstaates des 21. Jahrhunderts unwürdig. Zudem entspricht es gesichertem sexualwissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass die Probleme im Zusammenhang mit Jugendprostitution durch Repression verschlimmert und nur durch niedrigschwellige akzeptierende Sozialarbeit gelöst werden kann.
 
 
Strafbarkeit erotischer Darstellungen
 
Den vorgeschlagenen Bestimmungen zur Kinderpornographie müssen wir insofern entgegentreten, als sie jede, auch nichtkommerzielle, ja selbst von Jugendlichen selbst aufgenommene, erotische Abbildung von unter 18jährigen unter Strafe stellen, die eine „aufreizende Zurschaustellung“ der Schamgegend (geschweige denn der Geschlechtsorgane) beinhaltet. Demnach wäre jeder 17jährige als Kinderpornoproduzent strafbar, der im Urlaub am Strand seine 17jährige Freundin im knappen Bikini (geschweige denn nackt) in einer erotischen Pose fotografiert. Dies gewollt zu haben, können wir den Autoren des Entwurfs nicht unterstellen, zumal sich auch hiefür keine Begründung im Entwurf findet. Erkennbar beruht diese Vorschrift auf der unkritischen Übernahme der entsprechenden (ganz wortgleichen!) US-amerikanischen Vorschrift (§ 2256 (2) U.S. Federal Criminal Code), ohne die absurden und grotesken Auswirkungen zu bedenken, die diese Vorschrift in den USA gezeitigt hat.
 
Zu weitgehend erscheint es uns auch, bloße Zeichnungen und andere fiktive Darstellungen zwingend europaweit unter Strafe zu stellen. Soweit es um geschlechtsreife Jugendliche geht ist zu vermerken, dass ein sexuelles Interesse an dieser Altersgruppe weder pathologisch noch per se abzulehnen ist. Sexuelle Beziehungen sind für Jugendliche heute ein zentraler und zumeist positiv erlebter Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit. Die Abbildung solcher Beziehungen ohne dass ein Jugendlicher tatsächlich pornographisch agierend tätig wird und an der Herstellung mitwirkt (wie bei bloßen Zeichnungen etc.) kann daher auch kein strafwürdiges Unrecht sein. Soweit es um Kinder geht erscheint es uns wiederum nicht zielführend, Pädophilen jede Möglichkeit zu nehmen, ohne Gefährdung eines Kindes, ein Ventil für ihre Neigungen zu finden. Andernfalls läuft man Gefahr durch Verschließung jeder Ausdrucksmöglichkeit (sogar durch bloße harmlose Zeichnungen in der privaten Abgeschlossenheit der eigenen Privatheit, ohne dass diese Zeichnungen weitergegeben werden) der Begehung tatsächlicher Sexualdelikte Vorschub zu leisten.
 
Auch die Beweislastumkehr hinsichtlich des Alters der Darsteller können wir nicht akzeptieren, bedeutete diese doch im Zusammenhalt mit der Altersgrenze von 18 Jahren einen permanenten Kriminalitätsverdacht von pornographischen Produkten, soweit die Darsteller nicht über die Mitte ihrer zwanziger Jahre hinausgewachsen sind, kann doch bei nur den allerwenigsten Personen unter 25 ausgeschlossen werden, dass sie (auch) unter 18 sein könnten. Dies gilt selbst für die bloßen Besitzer pornographischer Filme, kann doch gerade der Letztkonsument in den allerseltensten Fällen einen Beweis über das tatsächliche Alter der Darsteller führen. Die vorgeschlagene Vorschrift kommt daher einer Totalprohibition von Pornographie (mit Darstellern unter 25) sehr nahe, was wir mit Nachdruck ablehnen.
 
 
Recht auf umfassende sexuelle Autonomie
 
Zusammenfassend lehnen wir die vorgeschlagenen Rahmenbeschluß daher ab, weil er, so er angenommen würde, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und Autonomie in seinen beiden Seiten verletzte: sowohl das Recht auf wirksamen Schutz vor ungewollter Sexualität als auch das Recht auf Freiheit zu gewollter Sexualität. Während der Entwurf einerseits sogar die Entkriminalisierung der (nicht verführenden) Pädophilie zuließe, nimmt er andererseits nicht darauf Bedacht, dass es im Falle von Jugendlichen, wie es das britische Royal College of Psychiatrists ausdrückte, nicht auf das Alter der Partner, sondern auf die Qualität ihrer Beziehung ankommt. Wenn der Entwurf 5jährige Kinder und 17jährige Jugendliche gleichsetzt, untergräbt er die Autorität der so notwendigen Schutzbestimmungen, indem er sie der Lächerlichkeit preisgibt.
 
Besonders schlimm erscheinen uns die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nur auch deshalb, weil (was für wirkliche Schutzbestimmungen auch notwendig erscheint) vorgeschrieben wird, die Tatbestände in die Schwerkriminalität aufzunehmen und hiefür das Weltrechtsprinzip vorzusehen, sondern vor allem auch, weil von dieser Maßnahme, so sie einmal angenommen ist, nur mehr mit einstimmigen Beschluß des Ministerrats, also möglicherweise niemals mehr, abgegangen werden kann.  
 
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Maßnahme in ihrer derzeit vorgeschlagenen Form unsere seit über einem Jahrzehnt intensive und breit gesellschaftlich unterstützte Arbeit gegen die Kriminalisierung einverständlicher sexueller Kontakte und Beziehungen von 14 bis unter 18jährigen (männlichen) Jugendlichen mit (männlichen) Partnern über 19 Jahren  unter dem berüchtigten antihomosexuellen Sonderstrafgesetz § 209 österreichischen Strafgesetzbuches, dessen Streichung etwa das Europäische Parlament seit Jahren nachdrücklich fordert, zunichte machen würde, wenn nun auf gesamteuropäischer Ebene einverständliche sexuelle Kontakte und Beziehungen von 14 bis unter 18jährigen Jugendlichen, wenn auch geschlechtsneutral,  unter Kriminalitätsverdacht gestellt würden.
 
Weil wir das nicht akzeptieren können, haben wir uns zu diesem Widerspruch entschlossen und ersuchen Sie, den Vorschlag entsprechend zu überarbeiten.
 
 
Univ.-Lekt. Prof. Dr. Rotraud PERNER
(1.Vorsitzende)
 
RA Dr. Helmut GRAUPNER                       
(2. Vorsitzender)                                 
 
Mag. Johannes WAHALA              
(3. Vorsitzender)