Europaweite Kriminalisierung von Jugendsexualität bis
18
Die EU-Kommission hat einen "Rahmenbeschluß des Rates zur Bekämpfung der
sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie" vorgeschlagen, der
entgegen seinem Titel und der starken Worte von Justizkommissar Vitorino weniger
der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern dient (die diesbezüglichen
Maßnahmen fallen sehr zurückhaltend aus) sondern vielmehr eine europaweite
massive weitgehende Kriminalisierung der Sexualität Jugendlicher bis zum 18.
Lebensjahr (!) mit sich brächte.
Die
Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) hat daher an
Kommissionspräsidenten Prodi das untenstehende Schreiben geschickt.
Inhaltsgleiche Briefe ergingen an Justizkommissar Vitorino, an EP-Präsidentin
Fontaine und an die schwedische und an die belgische Regierung (EU-Vorsitzländer
2001).
Treten auch Sie
gegen die bislang in Europa nicht gekannte Kriminalisierung der Sexualität
Jugendlicher auf und schreiben Sie an die folgenden
Entscheidungsträger:
Das Schreiben der ÖGS
Herrn
Präsidenten
Romano PRODI
Europäische
Kommission
Brüssel
Belgien
Wien,
29.05.2001
Betrifft:
Vorschlag für einen Rahmenbeschluß des Rates zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornographie (2001/C 62 E/25,
ABl. C 62 E/327-330)
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Mit großer
Sorge haben wir den o.a. Vorschlag der Kommission zur Kenntnis genommen. Wir
begrüßen es sehr, dass nun auch auf Unionsebene gegen die sexuelle Ausbeutung
von Kindern vorgegangen und Maßnahmen ergriffen werden sollen, die national
nicht oder nur unzureichend getroffen werden
können.
Die
konkrete von der Kommission ergriffene Initiative erachten wir zu diesem Zweck
jedoch als ungeeignet, ja selbst als potentielle Gefährdung des Wohls der
minderjährigen Unionsbürger. Der vorgeschlagene Rahmenbeschluß schützt das Recht
von Kindern und Jugendlichen auf sexuelle Autonomie, Integrität und
Selbstbestimmung nicht umfassend. Während einerseits die Maßnahmen zur
Bekämpfung des Missbrauchs und der Ausbeutung von Kindern unzureichend und
lückenhaft bleiben, wird andererseits in die Lebensrealität von Jugendlichen
massiv eingegriffen und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in eklatantem
Ausmaß beschnitten.
Der
Grundfehler des vorliegenden Entwurfs der Kommission scheint uns in der
undifferenzierten Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen unter dem
einheitlichen Begriff Kind zu liegen. 5jährige Kinder und 17jährige
Jugendliche können, insb,. in sexueller Hinsicht, nicht über einen Leisten
geschlagen werden. Keine Sprache der Welt hat jemals den Begriff Kind für
Personen verwendet, die den frühen Teens entwachsen sind. Tut man dies, wie der
vorliegende Entwurf, dennoch und setzt 5jährige Kinder und 17jährige Jugendliche
hinsichtlich des Schutzes vor sexuellem Missbrauch gleich, zeitigt dies absurde
und gefährliche Folgen.
Keine
Mindestaltersgrenzen
So sieht
der Entwurf keine verbindlichen Mindestaltersgrenzen für die Wirksamkeit der
Einwilligung in sexuelle Handlungen vor, obwohl sämtliche Mitgliedstaaten der
Union, ja darüber hinaus sämtliche Staaten in Europa und außerhalb Europas
solche Altersgrenzen vorsehen, die nirgendwo unter 12 Jahren und zumeist bei 14
oder 15 Jahren liegen (vgl. Helmut Graupner: Sexual Consent - The Criminal Law in Europe
and Overseas, Archives of Sexual Behavior, Vol. 29 (5) 415-461, NY: Plenum
(2000), in Kopie anbei). Nach dem vorgeschlagenen Rahmenbeschluß müssten
sexuelle Handlungen mit Kindern lediglich im Zusammenhang mit Pornographie,
Prostitution und Gewalt sowie dann unter Strafe gestellt werden, wenn ein Kind
verleitet wird (Art. 2). Findet keine Verleitung statt, so ist ein
Straftatbestand nicht vorgeschrieben. Diese Lückenhaftigkeit des vorgeschlagenen
Schutzes erscheint uns unannehmbar, könnten die Mitgliedstaaten der Union
demnach doch pädophile Kontakte sogar entkriminalisieren, soweit keine
Verleitung des Kindes erfolgt.
Auch ein
Verbot der Beaufsichtigung von Kindern für wegen sexuellen Missbrauchs
Verurteilte müssen die Staaten nur prüfen, nicht jedoch verpflichtend vorsehen
(Art. 5 Abs. 5). Dies
erscheint uns ebenso unverständlich und defizitär wie dass Opfern nur (ganz
unbestimmt) ein angemessener Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im
Gerichtsverfahren eingeräumt werden soll (Art. 9) und dass nur privatrechtliche,
nicht aber öffentlich-rechtliche Körperschaften für zu ihren Gunsten begangene
Delikte haftbar gemacht werden müssen (Art. 1 lit. d, Art. 6 &
7).
Die
zögerlichen und unzureichenden Maßnahmen bei Kindern stehen in auffallendem
Gegensatz zu den geradezu drakonischen Einschränkungen, die für das Sexualleben
von Jugendlichen vorgeschrieben werden.
Strafbarkeit von Verführung
Ist die
Strafbarkeit des Verleitens zu sexuellen Handlungen bei Kindern für einen
wirksamen Schutz vor sexuellem Mißbrauch nicht ausreichend, so schießt ein
solcher Tatbestand für Jugendliche weit über das Ziel hinaus. Verleiten oder
Verführen ist ein essentieller Bestandteil sexueller Beziehungen zwischen
Menschen. Verführung macht intime
Kontakte erst interessant. Ohne Verführung wäre die menschliche Sexualität ein
armseliges geschäftsmäßiges Aushandeln bar jeder Erotik. Wer in diesem Sinne
nicht zu verführen vermag, ist ein Fall für die Sexualtherapie. Verführung
bei geschlechtsreifen und sexuell voll erlebnisfähigen Menschen jenseits der
frühen Teens unter Strafe zu stellen, die Strafbarkeit ihrer intimen Kontakte
davon abhängig zu machen, von wem die Initiative zu diesen Kontakten ausgeht,
grenzt, nicht zuletzt auch wegen der dann notwendig werdenden weitwendigen und
gerichtsöffentlichen diesbezüglichen Untersuchungen und Erörterungen, an das Absurde und Unmenschliche.
Auf die
Spitze getrieben wird dies, wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluß diesen
Straftatbestand sogar für Kontakte zwischen Jugendlichen untereinander (etwa für
den 14jährigen, der seine 17jährige Freundin verführt) und sogar zwischen
Ehepartnern zwingend vorschreibt, liegt doch das Ehemündigkeitsalter in den
Mitgliedstaaten der Union teilweise (weit) vor dem 18. Lebensjahr. Bedenkt man
weiters, dass die Verführung/Verleitung sogar bei fahrlässiger Begehung
unter Strafe gestellt werden muß (im Gegensatz zum Tatbestand der
Kinderpornographie (Art. 3) findet sich in Art. 2 keine Beschränkung auf
vorsätzliche Handlungen), drängt sich der dringende Verdacht auf, dass die Autoren des Entwurfs die
Konsequenzen dieser Bestimmungen nicht gewollt haben können, vielmehr unbedacht
(groteske) Tatbestände formuliert haben, die auch in keinem einzigen
Mitgliedstaat eine Entsprechung finden (vgl. Graupner. aaO). In den
Erläuterungen der Kommission zu der vorgeschlagenen Maßnahme findet sich für
diese weitgehenden Tatbestände auch nicht die geringste Begründung.
Nicht geldwerte
Vergütung
Ebenso
unbegründet bleiben andere völlig unbestimmte Tatbestände, wie sonstige (über
Nötigung, Verleitung, Ausbeutung und Gewinnerzielung hinausgehende) die
Kinderprostitution begünstigende Handlungen (Art. 2 lit. a). Es bleibt völlig
unklar, welche Verhaltensweisen damit erfasst werden sollen, zumal die
Hauptursachen von Jugendprostitution neben wirtschaftlicher Not vor allem in
Defiziten (insb. emotionaler Verarmung, Lieblosigkeit, Mißhandlung,
Alkoholismus) in den Herkunftsfamilien und (im Falle der gleichgeschlechtlichen
Prostitution) in der Diskriminierung und (Selbst)Verleugnung jugendlicher
Homosexualität liegt. Ebenso unerfindlich bleibt, was mit sonstigen (nicht
geldwerten) Vergütungen (Art. 2 lit. b) ii)) oder mit Einfluss auf ein
schutzbedürftiges Kind (Art. 2 lit. b) iii)) gemeint ist. Unter diesen
Begriffen kann alles und jedes verstanden werden. Solche uferlosen Tatbestände,
die als Folge jede intime Beziehung von Jugendlichen a priori mit
Kriminalitätsverdacht belegen, sind eines modernen, auf den demokratischen
Grundwerten der Pluralität, Weltoffenheit und Toleranz basierenden Rechtsstaates
des 21. Jahrhunderts unwürdig. Zudem entspricht es gesichertem
sexualwissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass die Probleme im Zusammenhang mit
Jugendprostitution durch Repression verschlimmert und nur durch
niedrigschwellige akzeptierende Sozialarbeit gelöst werden
kann.
Strafbarkeit erotischer
Darstellungen
Den
vorgeschlagenen Bestimmungen zur Kinderpornographie müssen wir insofern
entgegentreten, als sie jede, auch nichtkommerzielle, ja selbst von Jugendlichen
selbst aufgenommene, erotische Abbildung von unter 18jährigen unter Strafe
stellen, die eine aufreizende Zurschaustellung der Schamgegend (geschweige
denn der Geschlechtsorgane) beinhaltet. Demnach wäre jeder 17jährige als
Kinderpornoproduzent strafbar, der im Urlaub am Strand seine 17jährige Freundin
im knappen Bikini (geschweige denn nackt) in einer erotischen Pose fotografiert.
Dies gewollt zu haben, können wir den Autoren des Entwurfs nicht unterstellen,
zumal sich auch hiefür keine Begründung im Entwurf findet. Erkennbar beruht
diese Vorschrift auf der unkritischen Übernahme der entsprechenden (ganz
wortgleichen!) US-amerikanischen Vorschrift (§ 2256 (2) U.S. Federal Criminal
Code), ohne die absurden und grotesken Auswirkungen zu bedenken, die diese
Vorschrift in den USA gezeitigt hat.
Zu
weitgehend erscheint es uns auch, bloße Zeichnungen und andere fiktive
Darstellungen zwingend europaweit unter Strafe zu stellen. Soweit es um
geschlechtsreife Jugendliche geht ist zu vermerken, dass ein sexuelles Interesse
an dieser Altersgruppe weder pathologisch noch per se abzulehnen ist. Sexuelle
Beziehungen sind für Jugendliche heute ein zentraler und zumeist positiv
erlebter Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit. Die Abbildung solcher Beziehungen
ohne dass ein Jugendlicher tatsächlich pornographisch agierend tätig wird und an
der Herstellung mitwirkt (wie bei bloßen Zeichnungen etc.) kann daher auch kein
strafwürdiges Unrecht sein. Soweit es um Kinder geht erscheint es uns wiederum
nicht zielführend, Pädophilen jede Möglichkeit zu nehmen, ohne Gefährdung eines
Kindes, ein Ventil für ihre Neigungen zu finden. Andernfalls läuft man Gefahr
durch Verschließung jeder Ausdrucksmöglichkeit (sogar durch bloße harmlose
Zeichnungen in der privaten Abgeschlossenheit der eigenen Privatheit, ohne dass
diese Zeichnungen weitergegeben werden) der Begehung tatsächlicher Sexualdelikte
Vorschub zu leisten.
Auch die
Beweislastumkehr hinsichtlich des Alters der Darsteller können wir nicht
akzeptieren, bedeutete diese doch im Zusammenhalt mit der Altersgrenze von 18
Jahren einen permanenten Kriminalitätsverdacht von pornographischen Produkten,
soweit die Darsteller nicht über die Mitte ihrer zwanziger Jahre hinausgewachsen
sind, kann doch bei nur den allerwenigsten Personen unter 25 ausgeschlossen
werden, dass sie (auch) unter 18 sein könnten. Dies gilt selbst für die bloßen
Besitzer pornographischer Filme, kann doch gerade der Letztkonsument in den
allerseltensten Fällen einen Beweis über das tatsächliche Alter der Darsteller
führen. Die vorgeschlagene Vorschrift kommt daher einer Totalprohibition von
Pornographie (mit Darstellern unter 25) sehr nahe, was wir mit Nachdruck
ablehnen.
Recht auf umfassende sexuelle
Autonomie
Zusammenfassend lehnen wir die vorgeschlagenen Rahmenbeschluß daher
ab, weil er, so er angenommen würde, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und
Autonomie in seinen beiden Seiten verletzte: sowohl das Recht auf wirksamen
Schutz vor ungewollter Sexualität als auch das Recht auf Freiheit zu gewollter
Sexualität. Während der Entwurf einerseits sogar die Entkriminalisierung der
(nicht verführenden) Pädophilie zuließe, nimmt er andererseits nicht darauf
Bedacht, dass es im Falle von Jugendlichen, wie es das britische Royal College
of Psychiatrists ausdrückte, nicht auf das Alter der Partner, sondern auf die
Qualität ihrer Beziehung ankommt. Wenn der Entwurf 5jährige Kinder und 17jährige
Jugendliche gleichsetzt, untergräbt er die Autorität der so notwendigen
Schutzbestimmungen, indem er sie der Lächerlichkeit
preisgibt.
Besonders
schlimm erscheinen uns die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nur auch deshalb,
weil (was für wirkliche Schutzbestimmungen auch notwendig erscheint)
vorgeschrieben wird, die Tatbestände in die Schwerkriminalität aufzunehmen und
hiefür das Weltrechtsprinzip vorzusehen, sondern vor allem auch, weil von dieser
Maßnahme, so sie einmal angenommen ist, nur mehr mit einstimmigen Beschluß des
Ministerrats, also möglicherweise niemals mehr, abgegangen werden kann.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Maßnahme in ihrer
derzeit vorgeschlagenen Form unsere seit über einem Jahrzehnt intensive und
breit gesellschaftlich unterstützte Arbeit gegen die Kriminalisierung
einverständlicher sexueller Kontakte und Beziehungen von 14 bis unter 18jährigen
(männlichen) Jugendlichen mit (männlichen) Partnern über 19 Jahren unter dem berüchtigten antihomosexuellen
Sonderstrafgesetz § 209 österreichischen Strafgesetzbuches, dessen Streichung
etwa das Europäische Parlament seit Jahren nachdrücklich fordert, zunichte
machen würde, wenn nun auf gesamteuropäischer Ebene einverständliche sexuelle
Kontakte und Beziehungen von 14 bis unter 18jährigen Jugendlichen, wenn auch
geschlechtsneutral, unter
Kriminalitätsverdacht gestellt würden.
Weil wir
das nicht akzeptieren können, haben wir uns zu diesem Widerspruch entschlossen
und ersuchen Sie, den Vorschlag entsprechend zu
überarbeiten.
RA Dr.
Helmut GRAUPNER
(2. Vorsitzender)
Mag. Johannes WAHALA
(3.
Vorsitzender)