Das Schreiben der ÖGS
Herrn Präsidenten
Romano PRODI
Europäische
Kommission
Brüssel
Belgien
Wien, 29.05.2001
Betrifft:
Vorschlag für einen Rahmenbeschluß des Rates zur Bekämpfung der sexuellen
Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(2001/C 62 E/25,
ABl. C 62 E/327-330)
Sehr geehrter
Herr Präsident!
Mit großer
Sorge haben wir den o.a. Vorschlag der Kommission zur Kenntnis genommen. Wir
begrüßen es sehr, dass nun auch auf Unionsebene gegen die sexuelle Ausbeutung
von Kindern vorgegangen und Maßnahmen ergriffen werden sollen, die national
nicht oder nur unzureichend getroffen werden können.
Die konkrete
von der Kommission ergriffene Initiative erachten wir zu diesem Zweck jedoch
als ungeeignet, ja selbst als potentielle Gefährdung des Wohls der minderjährigen
Unionsbürger. Der vorgeschlagene Rahmenbeschluß schützt das Recht von Kindern
und Jugendlichen auf sexuelle Autonomie, Integrität und Selbstbestimmung nicht
umfassend. Während einerseits die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs
und der Ausbeutung von Kindern unzureichend und lückenhaft bleiben, wird andererseits
in die Lebensrealität von Jugendlichen massiv eingegriffen und ihr Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung in eklatantem Ausmaß beschnitten.
Der Grundfehler
des vorliegenden Entwurfs der Kommission scheint uns in der undifferenzierten
Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen unter dem einheitlichen Begriff
Kind zu liegen. 5jährige Kinder und 17jährige Jugendliche können,
insb,. in sexueller Hinsicht, nicht über einen Leisten geschlagen werden.
Keine Sprache der Welt hat jemals den Begriff Kind für Personen
verwendet, die den frühen Teens entwachsen sind. Tut man dies, wie der vorliegende
Entwurf, dennoch und setzt 5jährige Kinder und 17jährige Jugendliche hinsichtlich
des Schutzes vor sexuellem Missbrauch gleich, zeitigt dies absurde und gefährliche
Folgen.
Keine Mindestaltersgrenzen
So sieht
der Entwurf keine verbindlichen Mindestaltersgrenzen für die Wirksamkeit der
Einwilligung in sexuelle Handlungen vor, obwohl sämtliche Mitgliedstaaten
der Union, ja darüber hinaus sämtliche Staaten in Europa und außerhalb Europas
solche Altersgrenzen vorsehen, die nirgendwo unter 12 Jahren und zumeist bei
14 oder 15 Jahren liegen (vgl. Helmut Graupner: Sexual Consent - The Criminal Law in Europe
and Overseas, Archives of Sexual Behavior, Vol. 29 (5) 415-461, NY: Plenum
(2000), in Kopie anbei). Nach dem vorgeschlagenen Rahmenbeschluß müssten sexuelle
Handlungen mit Kindern lediglich im Zusammenhang mit Pornographie, Prostitution
und Gewalt sowie dann unter Strafe gestellt werden, wenn ein Kind verleitet
wird (Art. 2). Findet keine Verleitung statt, so ist ein Straftatbestand
nicht vorgeschrieben. Diese Lückenhaftigkeit des vorgeschlagenen Schutzes
erscheint uns unannehmbar, könnten die Mitgliedstaaten der Union demnach doch
pädophile Kontakte sogar entkriminalisieren, soweit keine Verleitung
des Kindes erfolgt.
Auch ein
Verbot der Beaufsichtigung von Kindern für wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilte
müssen die Staaten nur prüfen, nicht jedoch verpflichtend vorsehen
(Art. 5 Abs. 5). Dies erscheint
uns ebenso unverständlich und defizitär wie dass Opfern nur (ganz unbestimmt)
ein angemessener Rechtsschutz und eine entsprechende
Stellung im Gerichtsverfahren eingeräumt werden soll (Art. 9) und dass nur
privatrechtliche, nicht aber öffentlich-rechtliche Körperschaften für zu ihren
Gunsten begangene Delikte haftbar gemacht werden müssen (Art. 1 lit. d, Art.
6 & 7).
Die zögerlichen
und unzureichenden Maßnahmen bei Kindern stehen in auffallendem Gegensatz
zu den geradezu drakonischen Einschränkungen, die für das Sexualleben von
Jugendlichen vorgeschrieben werden.
Strafbarkeit von Verführung
Ist die Strafbarkeit
des Verleitens zu sexuellen Handlungen bei Kindern für einen
wirksamen Schutz vor sexuellem Mißbrauch nicht ausreichend, so schießt ein
solcher Tatbestand für Jugendliche weit über das Ziel hinaus. Verleiten
oder Verführen ist ein essentieller Bestandteil sexueller Beziehungen
zwischen Menschen. Verführung macht
intime Kontakte erst interessant. Ohne Verführung wäre
die menschliche Sexualität ein armseliges geschäftsmäßiges Aushandeln bar
jeder Erotik. Wer in diesem Sinne nicht zu verführen vermag,
ist ein Fall für die Sexualtherapie. Verführung bei geschlechtsreifen
und sexuell voll erlebnisfähigen Menschen jenseits der frühen Teens unter
Strafe zu stellen, die Strafbarkeit ihrer intimen Kontakte davon abhängig
zu machen, von wem die Initiative zu diesen Kontakten ausgeht, grenzt, nicht
zuletzt auch wegen der dann notwendig werdenden weitwendigen und gerichtsöffentlichen
diesbezüglichen Untersuchungen und Erörterungen, an das Absurde und Unmenschliche.
Auf die Spitze
getrieben wird dies, wenn der vorgeschlagene Rahmenbeschluß diesen Straftatbestand
sogar für Kontakte zwischen Jugendlichen untereinander (etwa für den 14jährigen,
der seine 17jährige Freundin verführt) und sogar zwischen Ehepartnern
zwingend vorschreibt, liegt doch das Ehemündigkeitsalter in den Mitgliedstaaten
der Union teilweise (weit) vor dem 18. Lebensjahr. Bedenkt man weiters, dass
die Verführung/Verleitung sogar bei fahrlässiger
Begehung unter Strafe gestellt werden muß (im Gegensatz zum Tatbestand der
Kinderpornographie (Art. 3) findet sich in Art. 2 keine Beschränkung auf vorsätzliche
Handlungen), drängt sich der dringende Verdacht auf, dass die Autoren des Entwurfs die Konsequenzen
dieser Bestimmungen nicht gewollt haben können, vielmehr unbedacht (groteske)
Tatbestände formuliert haben, die auch in keinem einzigen Mitgliedstaat eine
Entsprechung finden (vgl. Graupner. aaO). In den Erläuterungen der Kommission
zu der vorgeschlagenen Maßnahme findet sich für diese weitgehenden Tatbestände
auch nicht die geringste Begründung.
Nicht geldwerte Vergütung
Ebenso unbegründet
bleiben andere völlig unbestimmte Tatbestände, wie sonstige
(über Nötigung, Verleitung, Ausbeutung und Gewinnerzielung hinausgehende)
die Kinderprostitution begünstigende Handlungen (Art. 2 lit.
a). Es bleibt völlig unklar, welche Verhaltensweisen damit erfasst werden
sollen, zumal die Hauptursachen von Jugendprostitution neben wirtschaftlicher
Not vor allem in Defiziten (insb. emotionaler Verarmung, Lieblosigkeit, Mißhandlung,
Alkoholismus) in den Herkunftsfamilien und (im Falle der gleichgeschlechtlichen
Prostitution) in der Diskriminierung und (Selbst)Verleugnung jugendlicher
Homosexualität liegt. Ebenso unerfindlich bleibt, was mit sonstigen
(nicht geldwerten) Vergütungen (Art. 2 lit. b) ii)) oder mit
Einfluss auf ein schutzbedürftiges Kind (Art. 2 lit. b) iii))
gemeint ist. Unter diesen Begriffen kann alles und jedes verstanden werden.
Solche uferlosen Tatbestände, die als Folge jede intime Beziehung von Jugendlichen
a priori mit Kriminalitätsverdacht belegen, sind eines modernen, auf den demokratischen
Grundwerten der Pluralität, Weltoffenheit und Toleranz basierenden Rechtsstaates
des 21. Jahrhunderts unwürdig. Zudem entspricht es gesichertem sexualwissenschaftlichen
Erkenntnisstand, dass die Probleme im Zusammenhang mit Jugendprostitution
durch Repression verschlimmert und nur durch niedrigschwellige akzeptierende
Sozialarbeit gelöst werden kann.
Strafbarkeit erotischer Darstellungen
Den vorgeschlagenen
Bestimmungen zur Kinderpornographie müssen wir insofern entgegentreten, als
sie jede, auch nichtkommerzielle, ja selbst von Jugendlichen selbst aufgenommene,
erotische Abbildung von unter 18jährigen unter Strafe stellen, die eine aufreizende
Zurschaustellung der Schamgegend (geschweige denn der Geschlechtsorgane)
beinhaltet. Demnach wäre jeder 17jährige als Kinderpornoproduzent strafbar,
der im Urlaub am Strand seine 17jährige Freundin im knappen Bikini (geschweige
denn nackt) in einer erotischen Pose fotografiert. Dies gewollt zu haben,
können wir den Autoren des Entwurfs nicht unterstellen, zumal sich auch hiefür
keine Begründung im Entwurf findet. Erkennbar beruht diese Vorschrift auf
der unkritischen Übernahme der entsprechenden (ganz wortgleichen!) US-amerikanischen
Vorschrift (§ 2256 (2) U.S. Federal Criminal Code), ohne die absurden und
grotesken Auswirkungen zu bedenken, die diese Vorschrift in den USA gezeitigt
hat.
Zu weitgehend
erscheint es uns auch, bloße Zeichnungen und andere fiktive Darstellungen
zwingend europaweit unter Strafe zu stellen. Soweit es um geschlechtsreife
Jugendliche geht ist zu vermerken, dass ein sexuelles Interesse an dieser
Altersgruppe weder pathologisch noch per se abzulehnen ist. Sexuelle Beziehungen
sind für Jugendliche heute ein zentraler und zumeist positiv erlebter Bestandteil
ihrer Lebenswirklichkeit. Die Abbildung solcher Beziehungen ohne dass ein
Jugendlicher tatsächlich pornographisch agierend tätig wird und an der Herstellung
mitwirkt (wie bei bloßen Zeichnungen etc.) kann daher auch kein strafwürdiges
Unrecht sein. Soweit es um Kinder geht erscheint es uns wiederum nicht zielführend,
Pädophilen jede Möglichkeit zu nehmen, ohne Gefährdung eines Kindes, ein Ventil
für ihre Neigungen zu finden. Andernfalls läuft man Gefahr durch Verschließung
jeder Ausdrucksmöglichkeit (sogar durch bloße harmlose Zeichnungen in der
privaten Abgeschlossenheit der eigenen Privatheit, ohne dass diese Zeichnungen
weitergegeben werden) der Begehung tatsächlicher Sexualdelikte Vorschub zu
leisten.
Auch die
Beweislastumkehr hinsichtlich des Alters der Darsteller können wir nicht akzeptieren,
bedeutete diese doch im Zusammenhalt mit der Altersgrenze von 18 Jahren einen
permanenten Kriminalitätsverdacht von pornographischen Produkten, soweit die
Darsteller nicht über die Mitte ihrer zwanziger Jahre hinausgewachsen sind,
kann doch bei nur den allerwenigsten Personen unter 25 ausgeschlossen werden,
dass sie (auch) unter 18 sein könnten. Dies gilt selbst für die bloßen Besitzer
pornographischer Filme, kann doch gerade der Letztkonsument in den allerseltensten
Fällen einen Beweis über das tatsächliche Alter der Darsteller führen. Die
vorgeschlagene Vorschrift kommt daher einer Totalprohibition von Pornographie
(mit Darstellern unter 25) sehr nahe, was wir mit Nachdruck ablehnen.
Recht auf umfassende sexuelle Autonomie
Zusammenfassend lehnen wir die vorgeschlagenen Rahmenbeschluß daher
ab, weil er, so er angenommen würde, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
und Autonomie in seinen beiden Seiten verletzte: sowohl das Recht auf wirksamen
Schutz vor ungewollter Sexualität als auch das Recht auf Freiheit zu gewollter
Sexualität. Während der Entwurf einerseits sogar die Entkriminalisierung der
(nicht verführenden) Pädophilie zuließe, nimmt er andererseits nicht darauf
Bedacht, dass es im Falle von Jugendlichen, wie es das britische Royal College
of Psychiatrists ausdrückte, nicht auf das Alter der Partner, sondern auf
die Qualität ihrer Beziehung ankommt. Wenn der Entwurf 5jährige Kinder und
17jährige Jugendliche gleichsetzt, untergräbt er die Autorität der so notwendigen
Schutzbestimmungen, indem er sie der Lächerlichkeit preisgibt.
Besonders
schlimm erscheinen uns die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nur auch deshalb,
weil (was für wirkliche Schutzbestimmungen auch notwendig erscheint) vorgeschrieben
wird, die Tatbestände in die Schwerkriminalität aufzunehmen und hiefür das
Weltrechtsprinzip vorzusehen, sondern vor allem auch, weil von dieser Maßnahme,
so sie einmal angenommen ist, nur mehr mit einstimmigen Beschluß des Ministerrats,
also möglicherweise niemals mehr, abgegangen werden kann.
Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Maßnahme in ihrer
derzeit vorgeschlagenen Form unsere seit über einem Jahrzehnt intensive und
breit gesellschaftlich unterstützte Arbeit gegen die Kriminalisierung einverständlicher
sexueller Kontakte und Beziehungen von 14 bis unter 18jährigen (männlichen)
Jugendlichen mit (männlichen) Partnern über 19 Jahren unter dem berüchtigten antihomosexuellen
Sonderstrafgesetz § 209 österreichischen Strafgesetzbuches, dessen Streichung
etwa das Europäische Parlament seit Jahren nachdrücklich fordert, zunichte
machen würde, wenn nun auf gesamteuropäischer Ebene einverständliche sexuelle
Kontakte und Beziehungen von 14 bis unter 18jährigen Jugendlichen, wenn auch
geschlechtsneutral, unter Kriminalitätsverdacht
gestellt würden.
Weil wir
das nicht akzeptieren können, haben wir uns zu diesem Widerspruch entschlossen
und ersuchen Sie, den Vorschlag entsprechend zu überarbeiten.
RA Dr. Helmut
GRAUPNER
(2. Vorsitzender)
Mag. Johannes WAHALA
(3. Vorsitzender)