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Verfassungsgerichtshof: Eheverbot wahrscheinlich diskriminierend

17.10.2017

Kinder optimiert

Pfeil G4 Erster Erfolg der 5 Kinder für die Ehe

In den Verfahren jener fünf Kinder, die mit ihren gleichgeschlechtlichen Eltern deren Eheverbot bekämpfen, hat sich der Verfassungsgerichtshof nun den grundrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer angeschlossen und das Verfahren zur Prüfung des Ausschlusses gleichgeschlechtlicher Paare von der Zivilehe eingeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof wörtlich: "Vor dem Hintergrund einer bis in die jüngste Vergangenheit reichenden rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung von Personen gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung dürfte das Aufrechterhalten unterschiedlicher Rechtsinstitute, verbunden mit unterschiedlichen Bezeichnungen, für sonst in ihrem Wesen und ihrer Bedeutung für den individuellen Menschen grundsätzlich gleiche Beziehungen in erster Linie einen diskriminatorischen Effekt haben, wie ihn Art. 7 Abs. 1 B-VG als wesentlichsten Inhalt gerade verbietet. Mit dem unterschiedlichen Rechtsinstitut und der unterschiedlichen Bezeichnung dürfte öffentlich und für jede Person deutlich gemacht werden, dass die von der eingetragenen Partnerschaft erfasste personale Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts etwas anderes – nach früherem Verständnis "minderes" – ist als die Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, obwohl beide Beziehungen intentional von den gleichen Werten getragen sind. Selbst bei einer von den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen her völlig gleichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Rechtsinstitute dürfte die Beibehaltung der unterschiedlichen Bezeichnung zum Ausdruck bringen, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes eben nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind. Dies dürfte sich auf den ersten Blick auch schon darin zeigen, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Status ("verheiratet" versus "verpartnert") Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offenlegen müssen und angesichts der historischen Entwicklung Gefahr laufen, diskriminiert zu werden." (VfGH 12.10.2017, E 230-231/2016)

Die Bundesregierung wurde zur Äußerung innerhalb weniger Wochen aufgefordert. Die Endentscheidung in den von RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertretenen und auch vom Grün-Alternativen Verein zur Unterstützung von Bürgerinitiativen und vom Verein Frauenrechtsschutz unterstützten Verfahren fällt frühestens im Dezember.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs im Wortlaut  



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