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Verfassungsgerichtshof: ab sofort drittes Geschlecht

29.06.2018

Intersex FlaggePfeil G4Auch Unzulässigkeit geschlechtszuordnender medizinischer Eingriffe bei Kindern klargestellt 

Mit seinem heute zugestellten Erkenntnis vom 15. Juni 2018 hat der Verfassungsgerichtshof angeordnet, dass die Geschlechtseintragungen im Personenstandsregister ab sofort der selbstbestimmten Geschlechtsidentität zu entsprechen haben (G 77/2018). Eine intergeschlechtliche Person, die weder männlich noch weiblich ist, hatte am Standesamt Steyr beantragt, ihren Geschlechtseintrag im Geburtenregister auf "inter", "anders", "X" oder eine ähnliche Bezeichnung zu berichtigen. Nach Ablehnungen durch das Standesamt und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Verfassungsgerichtshof der intergeschlechtlichen Person nun recht gegeben. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente und intergeschlechtliche Menschen, bezeichnet das Urteil als wegweisend für die Rechte intergeschlechtlicher Menschen in Österreich und weltweit, macht es doch Österreich zum ersten Land Europas und zum dritten weltweit, das ein drittes Geschlecht als Menschenrecht anerkennt.

Mit seiner Entscheidung folgt der Verfassungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der bereits 2003 (zu Transidentität) ausgesprochen hat, dass die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität ein fundamentales Menschenrecht ist (van Kück v Deutschland). Die 14 Verfassungsrichterinnen und -richter, in ihrer neuen Zusammensetzung, halten fest, dass die geschlechtliche Identität und Selbstbestimmung zu einem zentralen und besonders sensiblen Bereich des Privatlebens gehören und die Registrierung des Geschlechts im staatlichen Geburtenregister (und die damit verbundene Ausweisung dieses Geschlechts in staatlichen Urkunden und Ausweisen) somit auch identitätsstiftend wirkt (Rz 17, 31).

Der Verfasungsgerichtshof spricht daher aus, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelungen akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (Rz 18). Der Staat ist gehalten, die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht  zu respektieren und einen Geschlechtsintrag vorzusehen, der die jeweilige individuelle Geschlechtsidentität zu reflektieren und sie adäquat zum Ausdruck zu bringen vermag (Rz 23). Die Verfassung schütze den Einzelnen vor fremdbestimmter Geschlechtszuweisung, wobei dies in besonderem Maße für Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität gilt (Rz 18). Insbesondere intergeschlechtliche Menschen stellen auf Grund ihrer geringen Zahl und ihres - aus der Perspektive der Mehrheit- "Andersseins" eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar (Rz 20).

Der Staat sei, so der Verfassungsgerichtshof, nicht verpflichtet, das Geschlecht zu registrieren, die Verfassung verbiete diese staatliche Registrierung aber auch nicht (Rz 30, 32). Wenn der Staat sich für eine Registrierung des Geschlechts entscheidet, macht er damit einen zentralen und intimen Aspekt des privaten Lebens öffentlich sichtbar und muss daher sicherstellen, dass die Geschlechtseinträge die jeweilige indivuelle Geschlechtsidentität reflektieren und es auch ermöglichen, den Geschlechtseintrag, insbesondere bei Kindern, bis zu einer selbstbestimmten Zuordnung offen zu lassen (Rz 21-24).


Adäquate Bezeichung oder gar kein Geschlechtseintrag

In Abweichung von seinen Bedenken im Prüfungsbeschluss folgt der  Verfassungsgerichtshof nun dem Beschwerdeführer und spricht aus, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Geschlechtseinträge im Geburtenregister nicht starr binär auf männlich und weiblich abstellen sondern es ermöglichen, die selbstbestimmte Geschlechtsidentität adäquat zum Ausdruck zu bringen und gewährleisten, dass eine solche selbstbestimmte Zuordnung insbesondere auch Kindern effektiv möglich ist (Rz 43).

Ab sofort haben die Personenstandsbehörden das Geschlecht jedes Menschen so einzutragen, dass es der individuellen Geschlechtsidentität entspricht oder den Geschlechtseintrag - bei (noch) nicht erfolgter selbstbestimmter Festlegung der Geschlechtsidenität - offen zu lassen oder  ersatzlos zu löschen (RZ 37, 38).  Zugleich stellt der Verrfassungsgerichtshof klar, dass ein verfassungsgesetzlicher Anspruch selbstredend nur auf solche Geschlechtsangaben besteht, die die eigene Geschlechtsidentität adäquat zum Ausdruck bringen, also einen realen Bezugspunkt im sozialen Leben haben und nicht frei erfunden sind (Rz 33, 37-42). Die Bezeichnungen "divers", "inter", "offen" und diesen vergleichbare Bezeichnungen erklärt der Verfassungsgerichtshof für ausdrücklich zulässig (Rz 37, 38). 

Schließlich weist der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich darauf hin, dass Intergeschlechtlichkeit eine Variante der Geschlechtsentwicklung darstellt und kein Ausdruck einer kranhaften Entwicklung ist (Rz 16). Geschlechtszuordnende medizinische Eingriffe im Neugeborenen- oder Kindesalter sind dementsprechend möglichst zu unterlassen und können nur ausnahmsweise bei hinreichender medizinischer Indikation gerechtfertigt sein (Rz 16). Die Angst der Familien vor Stigmatisierung indiziert, so die Verfassungsgsrichterinnen und -richter eindeutig und in Übereinstimmung mit der Bioethikkomission, keinesfalls Eingriffe in die geschlechtliche Entwicklung (Rz 16, 20). Solche geschlechtsvereindeutigende oder -zuordnende medizinische Eingriffe werden heute "entschieden abgelehnt (Rz 16).


Alex Jürgen

Alex Jürgen wurde als intergeschlechtlicher Mensch geboren. Intergeschlechtliche Personen sind Menschen, die hinsichtlich ihres chromosomalen, gonadalen oder anatomischen Geschlechts von der medizinischen Normvorstellung „männlicher“ und „weiblicher“ Körper abweichen. Sie sind weder männlich noch weiblich. Dies kann sich im Aussehen der äußeren Geschlechtsmerkmale, der Körperbehaarung, der hormonellen und/oder chromosomalen Zusammensetzung der jeweiligen Menschen zeigen. Nicht alle werden bei der Geburt als intergeschlechtlich identifiziert, bei manchen geschieht das im Kindes- oder Jugendalter, bei manchen als Erwachsene oder (selten) auch gar nicht (Deutscher Ethikrat 2012, 24-26; 52-54).

Die physischen Geschlechtsmerkmale von Alex Jürgen waren uneindeutig und entsprachen bereits zum Zeitpunkt der Geburt weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht. Zunächst ordneten die behandelnden Ärzte Alex Jürgen als männlich ein, ein entsprechender Eintrag im Geburtenbuch wurde veranlasst.

Nach zahlreichen Untersuchungen rieten Mediziner den Eltern, Alex Jürgen aufgrund der geschlechtlichen Ambivalenzen als Mädchen zu erziehen. Im Laufe der folgenden Jahre wurden die ambivalenten körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Teil entfernt, um Alex Jürgens Körper optisch dem eines  Mädchens anzupassen. Doch das konstruierte Geschlecht entsprach nicht Alex Jürgens Identifikation.


Gefahr bloßstellender und erniedrigender Situationen

Da Alex Jürgen keine Frau ist und sich nicht als Frau fühlt, ließ sich Alex Jürgen vor Jahren die durch künstliche Hormongaben entwickelte Brust entfernen. Alex Jürgen ist aber auch kein Mann, sondern war von Geburt an ein intergeschlechtlicher Mensch, als welcher sich Alex Jürgen auch seit jeher identifiziert. Seit nun bereits mehr als 10 Jahren lebt Alex Jürgen offen als intergeschlechtliche Person.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität ein fundamentales Menschenrecht, und die eigene Geschlechtszuordnung gehört zum intimsten Bereich der Persönlichkeit eines Menschen, der prinzipiell staatlichem Zugriff entzogen ist. Alex Jürgen im Personenstandregister (und damit auch in Geburtssurkunden etc.) als männlich oder weiblich auszuweisen, verletzt überdies das Grundrecht auf Datenwahrheit (§ 1 DSG) und stellt eine unrichtige Beurkundung im Amt dar.

Zudem läuft Alex Jürgen bei Verwendung von Urkunden mit dem unrichtigen Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ Gefahr, in unangenehme und bloßstellende erniedrigende Situationen sowie in den Verdacht der Verwendung fremder Urkunden/Ausweise oder der Urkundenfälschung zu geraten, beispielsweise bei Leibesvisitationen oder Nacktscannern, wenn sich herausstellt, dass Alex Jürgen nicht über dem eingetragenen Geschlecht „männlich“ (oder „weiblich“) entsprechende äussere Genitalien verfügt und in den Verdacht gerät, nicht die Person zu sein, für die die Urkunde oder der Ausweis ausgestellt worden ist.


Erstes Land Europas und drittes weltweit

2015 hat der Menschenrechtskommissar des Europarates in einem Bericht über die Lage intergeschlechtlicher Personen dazu aufgerufen, bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden und Ausweisen die geschlechtliche Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Menschen zu respektieren, ihnen insbesondere zu ermöglichen, einen Geschlechtseintrag jenseits von bloß „männlich“ oder „weiblich“ zu wählen (Commissioner for Human Rights, Council of Europe: Human Rights and Intersex People, Issue Paper, Strasbourg 2015, p. 9 Recommendation 4). Und auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Ermöglichung einer dritten Geschlechtsoption für jene zu erwägen, die eine solche wünschen (Resolution 2048 „Discrimination against transgender people in Europe“, 22.04.2015, par. 6.2.1.). 2017 haben sich sowohl die österreichische Bioethikkomission (einstimmig) sowie die Volksanwaltschaft dieser Forderung angeschlossen. 

Alex Jürgen hat 2016 am Standesamt beantragt, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister auf "inter", "anders", "X" oder eine ähnliche Bezeichnung zu berichtigen. Das Standesamt Steyr hat die Berichtigung im Geburtenbuch abgelehnt, und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Entscheidung bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat Alex Jürgen in dem von RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertretenen und auch vom Grün-Alternativen Verein zur Unterstützung von Bürgerinitiativen (www.buergerinitiativen.at) unterstützten Verfahren jetzt recht gegeben.

"Mit seinem heutigen Erkenntnis hat das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt Österreich zum ersten Land Europas und zum dritten weltweit, nach Nepal 2007 und Indien 2014, gemacht, das ein drittes Geschlecht als Menschenrecht anerkennt", sagt Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt von Alex Jürgen und Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), "Das ist historisch und wegweisend für die Rechte intergeschlechtlicher Menschen in Österreich, in Europa und weltweit".

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Wortlaut
http://www.alexjuergen.at/
https://de.wikipedia.org/wiki/Tintenfischalarm
http://www.graupner.at

 

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