Die Situation

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RKL-Präsident
Dr. Helmut Graupner zur Geschichte des RKL

Photo © by Michael Hierner (www.hierner.info)
Zu Beginn des dritten Jahrtausend ist es gleichgeschlechtlich l(i)ebenden und transidenten Frauen und Männern in unserem Land immer noch nicht möglich, ihr Leben und ihre Liebe in Gleichberechtigung und Würde zu leben. Noch immer...

dot.gif (86 Byte) sind homo- und bisexuelle Frauen und Männer vielfältiger Diskriminierung in allen Lebensbereichen (Arbeitswelt, Wohnen u.v.a.m.), bis hin zu Misshandlung und roher Gewalt, ausgesetzt. dot.gif (86 Byte) werden homo- und bisexuelle Männer in diskriminierender Weise strafrechtlich nach dem § 209-„Ersatzparagrafen“ (§ 207b Strafgesetzbuch) verfolgt und verurteilt. dot.gif (86 Byte) warten die Opfer der früheren antihomosexuellen Sonderstrafgesetzgebung auf Rehabilitierung und Entschädigung. dot.gif (86 Byte) gewährt die österreichische Rechtsordnung nur in Teilbereichen und unzureichend Schutz gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität. dot.gif (86 Byte) haben gleichgeschlechtliche PartnerInnen nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie PartnerInnen verschiedenen Geschlechts. Gleichgeschlechtlichen Paaren ist die Ehe nach wie vor verboten. Ihnen steht nur das Sonderinstitut der eingetragenen Partnerschaft offen, das zumindest 45 Unterschiede zum Eherecht aufweist. dot.gif (86 Byte) werden HIV-positive Menschen und Menschen mit Aids ausgegrenzt. dot.gif (86 Byte) haben gleichgeschlechtliche PartnerInnen nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie PartnerInnen verschiedenen Geschlechts. Gleichgeschlechtlichen Paaren ist die Ehe nach wie vor verboten. Ihnen steht nur das Sonderinstitut der eingetragenen Partnerschaft offen, das rund 60 Unterschiede zum Eherecht aufweist.

Sexuelle Beziehungen zwischen Frauen und solche zwischen Männern waren in Österreich bis 1971 zur Gänze verboten. Die sog. "Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts" wurde nach den §§ 129 und 130 des Strafgesetzes 1852 mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren bestraft. Die kleine Strafrechtsreform ersetzte dieses Totalverbot der Homosexualität durch vier neue Bestimmungen, von denen eine – nämlich das Verbot der männlichen homosexuellen Prostitution, § 210 StGB – 1989 und zwei weitere - nämlich das Verbot der „Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220 StGB) sowie der „Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221 StGB) - 1997 aufgehoben wurden.

Bis 2002 jedoch galt in Österreich für schwule Beziehungen ein diskriminierendes Mindestalter von 18 Jahren (§ 209 StGB), zusätzlich zur allgemeinen (für heterosexuelle, lesbische und schwule Beziehungen gleichermaßen gültigen) Mindestaltersgrenze von 14 Jahren (§§ 206, 2907 StGB). § 209 wurde durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 21.06.2002, G 6/02, [mehr infos dazu ]) und trat am 14.08.2002 außer Kraft (Art. I Z. 19b, IX StRÄG 2002, BGBl I 134/2002, www.bgbl.at). Das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz ist aber nicht ersatzlos gestrichen worden, sondern es hat die Parlamentsmehrheit aus ÖVP und FPÖ gegen den erheblichen Widerstand von Expertenseite, der Jugendorganisationen und des größten Teils der Öffentlichkeit, eine Ersatzbestimmung, § 207b StGB, geschaffen. Die Hauptargumente gegen die § 209-Ersatzbestimmung.

Nach der Aufhebung des § 209 StGB dringen wir nun auf die Rehabilitierung und Entschädigung aller Gefangenen sowie auf die Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachten genau die Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB (vgl. hiezu laufend die aktuellen Nachrichten unter news).

Nach der Einführung des Sonderinstituts der eingetragenen Partnerschaft (01.01.2010) arbeiten wir weiter für eine wirkliche Gleichberechtigung homosexueller Paare durch die Aufhebung des Eheverbots.


 


Der Anspruch gleichgeschlechtlich l(i)ebender und transidenter Frauen und Männer auf Gleichberechtigung stellt mittlerweile einen anerkannten Teil der internationalen Menschenrechtsentwicklung dar. 

dot.gif (86 Byte) Sowohl die Europäische Union und der Europarat als auch die OSZE und die Vereinten Nationen nehmen sich, z.T. schon seit längerer Zeit, dieses Themas an. dot.gif (86 Byte) Amnesty International adoptiert Personen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung (vormals etwa auch wegen des § 209 StGB) oder ihrer Geschlechtsidentität inhaftiert werden, als Gewissensgefangene. dot.gif (86 Byte) Die Europäische Menschenrechtskommission hat schon 1997 (Fall Euan Sutherland) ein höheres Mindestalter für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannt. dot.gif (86 Byte) Sowohl der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen als auch das Europäische Parlament haben Österreich (wiederholt) aufgefordert (sh. Unsere Publikationen), § 209 StGB endlich zu streichen. Bereits 1994 hat das Europäische Parlament die vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlich l(i)ebender Frauen und Männer in allen Rechtsbereichen verlangt (Res. A3-0028/94) und dies wiederholt, einschl. der Aufhebung des Eheverbotes, bekräftigt. Am 27. November 2000 hat der Ministerrat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 13 EGV eine Antidiskriminierungs-Richtlinie ( 2000/78/EG) erlassen, mit der die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet wurden, bis spätestens 3. Dezember 2003 umfassende Maßnahmen gegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung in der Arbeitswelt zu erlassen. Die im Dezember 2000 verabschiedete EU-Grundrechtecharta untersagt Diskriminierung auf Grund sexueller Ausrichtung ( Art. 21). Bereits 1997 bezog der Europäische Gerichtshof transidente Frauen und Männer in den Schutz der Gesetze zur Frauen/Männer-Gleichbehandlung ein (P vs. S und Cornwall County Council 1997; K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of State for Health 2004).

Nach der heute ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die sexuelle Selbstbestimmung ein zentrales Schutzgut der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung inakzeptabel. So verurteilt der Gerichtshof Diskriminierung auf Grund "sexueller Orientierung" als ebenso schwerwiegend wie Diskriminierung auf Grund von Rasse und Religion (EGMR: Lustig-Prean & Beckett vs. UK (1) 1999, Lustig-Prean & Beckett vs. UK (2) 1999, Da Silva Mouta vs. Portugal 1999, Smith & Grady vs. UK 1999, L. & V. vs. Austria 2003, S.L. vs. Austria 2003 und Karner vs. Austria 2003; Michael Woditschka & Wolfgang Wilfling vs. Austria 2004; F.L. vs. Austria 2005; Thomas Wolfmeyer vs. Austria 2005; H.G. & G.B. vs. Austria 2005; R.H. vs. Austria 2006). Postoperativen transsexuellen Frauen und Männern erkannte der Gerichtshof das (Grund)Recht zu, ihren Personenstand ändern zu lassen und Angehörige ihres früheren Geschlechts zu ehelichen (Goodwin vs. UK 2002; I. vs. UK 2002). Diese Entscheidungen finden Sie auf der Website des Menschenrechtsgerichtshof.

dot.gif (86 Byte) Die Aufhebung diskriminierender Bestimmungen ist mittlerweile eine Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitglieder in den Europarat und in die Europäische Union. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat Diskriminierung auf Grund "sexueller Orientierung" mehrfach als "eine der abscheulichsten Formen" von Diskriminierung bezeichnet und das Ministerkomitee des Europarates die Mitgliedstaaten zur umfassenden Gleichstellung aufgerufen  ( Opinion 216 (2000), Rec1470(2000), Rec1474(2000), Rec5(2010)).  

dot.gif (86 Byte) Zahlreiche europäische Staaten, darunter die Mehrheit der Mitgliedsländer der EU, haben Antidiskriminierungsgesetze und umfassende Partnerschaftsregelungen eingeführt. Immer mehr Länder heben auch das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare auf.

Weitergehende Informationen zur internationalen Rechtsentwicklung finden Sie im Menüpunkt Rechtsvergleich und in den Publikationen des Rechtskomitee Lambda


Unsere Ziele

Beendigung jeglicher Diskriminierung gleichgeschlechtlich l(i)ebender und transidenter Frauen und Männer in allen Rechtsbereichen und zwar durch...

dot.gif (86 Byte) Aufarbeitung der bestehenden Diskriminierung in der Rechtsordnung  dot.gif (86 Byte) Öffentlichmachen dieser Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen dot.gif (86 Byte) Arbeit für eine Änderung der entsprechenden Gesetze und Judikatur

Konsequente Verankerung des Grund- und Menschenrechts auf Selbstbestimmung des Sexual- und Liebeslebens, wie es in Grundzügen bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem österreichischen Verfassungsgerichtshof anerkannt wird, in der Gesetzgebung und Umsetzung in der Rechtspraxis

dot.gif (86 Byte) Im Besonderen muss der Schutz, den die österreichische Rechtsordnung gegen Diskriminierung und Verhetzung (sh. Unsere Publikationen) (auf Grund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion etc.) auch auf "sexuelle Orientierung" erweitert werden, und ein umfassendes und wirksames Antidiskriminierungsgesetz erlassen werden.

dot.gif (86 Byte) Des weiteren sollen, durch die Gleichstellung "schlichter" (gleich- und verschiedengeschlechtlicher) nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie durch Öffnung der Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare homo- und bisexuellen Frauen und Männern dieselben Wahlmöglichkeiten für die rechtliche Ausgestaltung ihrer Partnerschaften eröffnet werden wie heterosexuellen und gleichgeschlechtliche Paare genauso anerkannt und (sozial) abgesichert werden wie verschiedengeschlechtliche auch.

dot.gif (86 Byte) Die Opfer der früheren anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzgebung müssen rehabilitiert und entschädigt werden. Der Präsident des RKL, Dr. Helmut Graupner, hat ein „Amnestie- Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz“ (AREG) entworfen, das von der grünen Justizsprecherin Terezija Stoisits, Kuratoriumsmitglied des RKL, bereits zweimal im Nationalrat eingebracht worden (Antrag 707/A, Antrag 151/A), jedoch bislang unbehandelt geblieben ist.

Internationale Arbeit

dot.gif (86 Byte) Wir sind seit 1992 Mitglied der International Lesbian and Gay Association (ILGA, ILGA-Europe), des Dachverbandes von weltweit über 400 Lesben- und Schwulenorganisationen, mit Sitz in Brüssel. Wir sind bei zahlreichen Projekten der ILGA aktiv beteiligt, insb. um sicherzustellen, dass in der Arbeit internationaler Organisationen, wie UNO, Europarat, EU und OSZE (auch) die Menschenrechte und Grundfreiheiten von gleichgeschlechtlich l(i)ebenden Frauen und Männern berücksichtigt werden. Die ILGA hat offiziellen Beobachterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) und beim Europarat.

dot.gif (86 Byte) RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner ist seit 2000 Vizepräsident für Europa der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) sowie österreichisches (Gründungs-)Mitglied und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).


Unser Service

Das Rechtskomitee LAMBDA versteht sich auch als Service-Einrichtung für homo- und bisexuelle Frauen und Männer. Wir bieten an:

dot.gif (86 Byte) kostenlose Rechtsberatung und Hilfe bei allen Fragen im Zusammenhang mit LesBiSchwulem L(i)eben (Partnerschaft, Erb- und Wohnungsangelegenheiten, Strafrecht, Arbeitsrecht, Rechtsfragen im Zusammenhang mit HIV bzw. Aids u.a.m.) Die Beratung wird von qualifizierten JuristInnen in Kooperation mit der Beratungsstelle COURAGE durchgeführt.

dot.gif (86 Byte) jeden Donnerstag 19.00-20.00 in der Beratungsstelle Courage, Windmühlgasse 15/1/7, 1060 Wien
Telefonische Voranmeldung: 01/5856966 Persönliche Beratung, kostenlos & anonym.
Die Rechtsberatung wird derzeit alternierend durchgeführt von:

Mag. Stefan DOBIAS, Jurist
Linke Wienzeile 102, 1060 Wien,
office@RKLambda.at

Dr. Helmut GRAUPNER, Rechtsanwalt
Maxingstr. 22-24/4/9, 1130 Wien
hg@graupner.at, www.graupner.at

Dr. Wolfgang RAINER, Rechtsanwalt
Schwedenplatz 2/74, 1010 Wien
rainer@deranwalt.at,
www.deranwalt.at

Dr. Michaela Tulipan, Rechtsanwältin
Praterstraße 66/4/41, 1020 Wien
kanzlei@tulipan.at, www.tulipan.at

dot.gif (86 Byte) Informationen zur Rechtslage im Ausland dot.gif (86 Byte) Laufend aktuelle Informationen über die RKL-E-Mail-Liste (für Mitglieder) dot.gif (86 Byte) Ius Amandi - Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht

dot.gif (86 Byte) Informationswebseite zur eingetragenen Partnerschaft www,partnerschaftsgesetz.at


Unsere Struktur


Das Rechtskomitee Lambda ist ein im Jahre 1991 gem. Vereinsgesetz 1951 gegründeter und bei der Bundespolizeidirektion Wien angemeldeter Verein. Seine statuarischen Organe sind

dot.gif (86 Byte) Die Hauptversammlung dot.gif (86 Byte) Der Vorstand dot.gif (86 Byte) Das Schiedsgericht dot.gif (86 Byte) Die Rechnungsprüfer/innen dot.gif (86 Byte) Das Kuratorium

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und tagt einmal jährlich (ordentliche HV) bzw. bei Bedarf (außerordentliche HV).

Der Vorstand ist das Leitungsorgan führt die täglichen Geschäfte des Vereins. Seine Mitglieder werden von der HV für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.

Präsident
Dr. Helmut Graupner
Generalsekretär
Walter Dietz
Finanzreferent
Josef Eder
Internationaler Sekretär
Rolf Andrell
Christof Jop

 
Simone Mezgolits Prof. Dr. Heinrich Tettinek
Rechtsanwalt in Wien, www.graupner.at,
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Funktionsperiode
bis 2014
Unternehmer,
American Discount
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Funktionsperiode
bis 2014
Unternehmensberater,
E-Mail senden
Funktionsperiode
bis 2015
Advokat in Stockholm,
www.andrell.net
E-Mail senden
Funktionsperiode
bis 2014
Jusstudent,
E-Mail senden
Funktionsperiode
bis 2015
Jusstudentin,
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Funktionsperiode
bis 2015
em. Richter,
E-Mail senden
Funktionsperiode
bis 2015

Das Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Vorsitzende: Dr. Lilian Hofmeister, Richterin in Wien, Funktionsperiode bis 2015
Stv. Vorsitzender: Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, Funktionsperiode bis 2014

Der/die Rechnungsprüfer/innen prüfen den Rechnungsabschluß und berichten darüber der HV. Sie werden von der HV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Erster Rechnungsprüfer: Helmut Jörg, Unternehmer, Funktionsperiode bis 2014
Zweiter Rechnungsprüfer: Christian Vester, Angestellter, Funktionsperiode bis 2015

Die Mitglieder des Kuratoriums finden sie unter dem Menüpunkt Kuratorium.