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Trotz Adoption: Standesamt verweigert Mutter Eintragung in Geburtsurkunde

  19.03.2014 | Gleichgeschlechtliche Paare

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  Rechtskomitee LAMBDA: Innenministerin säumig und Standesamt stur

Trotz der Einführung der Stiefkindadoption für homosexuelle Paare im August letzten Jahres verweigert ein Wiener Standesamt nun einer Adoptivmutter die Eintragung in die Geburtsurkunde des adoptierten Kindes. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente Frauen und Männer, sieht die Innenministerin säumig und das Standesamt unverständlich stur. Der Fall geht nun an das Verwaltungsgericht Wien.

Obwohl das Bezirksgericht die Adoption durch die Partnerin der leiblichen Mutter des Kindes rechtskräftig bewilligt hat und die Stiefmutter nun auch vor dem Gesetz die zweite Mutter des Kindes ist, weigert sich das Standesamt, eine Geburtsurkunde auszustellen, in der - wie stets bei Adoptionen - (auch) der Adoptivelternteil ausgewiesen ist. Das Standesamt würde nur eine Geburtsurkunde ausstellen, in der lediglich die leibliche Mutter angeführt ist oder in der die Adoptivmutter als "Vater" eingtragen wird. Beides wäre eine strafgesetzwidrige Falschbeurkundung (§ 311 StGB), weil das Kind zwei Mütter und nicht nur eine Mutter hat und die Adoptivmutter weiblichen und nicht männlichen Geschlechts ist.

"Dafür haben wir kein Formular"

Das Standesamt begründet seine ablehnende Haltung gegenüber einer wahrheitsgemäßen Geburtsurkunde in urösterreichischer Verwaltungsmentalität damit, dass es dafür kein Formular habe. Die Formulare sind nämlich in der Personenstandsverordnung der Innenministerin geregelt, und diese Verordnung wurde nach der Einführung der Stiefkindadoption für homosexuelle Paare nicht angepasst.

Trotz dieser Säumigkeit der Innenministerin hätte das Standesamt aber dennoch eine wahrheitsgemäße Geburtsurkunde ausstellen müssen, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits 2010 entschieden hat, dass in derartigen Fällen, die die Verordnung nicht bedenkt, die Formulare eben von der Behörde anzupassen sind und die Behörde nicht an die vorgegebenen Formulare gebunden ist (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0042).

Die Regenbogenfamilie hat gegen den Bescheid des Standesamtes Beschwerde erhoben, über die nun das mit 1. Jänner dieses Jahres neu eingerichtete Verwaltungsgericht Wien entscheiden muss.

„Trotz der erkämpften Erfolge werden gleichgeschlechtlichen Paaren immer wieder Prügel vor die Beine geworfen“, sagt der Präsident des RKL und Rechtsanwalt der Familie Dr. Helmut Graupner, „Die Innenministerin ist aufgerufen, unverzüglich die Personenstandsverordnung anzupassen.

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