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Standesamtsverbot: EGMR leitet Verfahren gegen Österreich ein

12.06.2015

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Standesamt RKL EGMR

Pfeil G4 ÖVP diskriminiert und verschwendet Steuergeld

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Beschwerde gegen das Verbot, die eingetragene Partnerschaft (EP) am Standesamt zu schließen, aufgegriffen und das Verfahren eingeleitet (Dietz & Suttasom v Austria). Über 99% aller Beschwerden schaffen diese Hürde nicht. Österreich muss nun bis 23. September 2015  rechtfertigen, warum gleichgeschlechtliche Paare die EP nicht am selben Ort schließen dürfen wie verschiedengeschlechtliche die Zivilehe. Die Verbannung homosexueller Paare auf die Bezirksverwaltungsbehörden ist weltweit einzigartig und stellt die symbolträchtigste der Diskriminierungen der EP gegenüber der Ehe dar. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBT-Bürgerrechtsorganisation, ruft die ÖVP auf, jetzt endlich die Diskriminierung und Steuergeldverschwendung zu beenden.

RKL-Generalsekretär Walter Dietz und sein Partner Boontawee Suttasom leben in Wien und sind seit über 17 Jahren ein Paar. Manfred Hörmann und Felix Moser sind ebenfalls seit vielen Jahren ein Paar und führen gemeinsam eine Landwirtschaft in Stallhofen in der Steiermark. Beide Paare haben am jeweiligen Standesamt die Zulassung zur Schließung der EP beantragt. Dies wurde abgelehnt und der Fall landete beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hatte die Beschwerden zur Gänze abgewiesen (VfGH 09.10.2012, B 121/11, B 137/11). Die Verbannung der gleichgeschlechtlichen Paare vom Standesamt auf die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate), die ansonsten für Gewerbebewilligungen, Führerscheine, Aufenthaltsbewilligungen, Kontrollkarten für Prostituierte und ähnlich unromantische Dinge zuständig sind, liege im Ermessensspielraum des Gesetzgebers.



Österreichische Besonderheit

Die Verbannung der homosexuellen Paare auf eine Sonderbehörde ist eine österreichische und deutsche Besonderheit. So etwas gab es außer in Österreich nur in einigen deutschen Bundesländern, die diese sexuelle Rassentrennung mittlerweile allesamt aufgehoben haben.

Die Trennung homo- und heterosexueller Paare erfolgte auf Drängen der ÖVP, die der eingetragenen Partnerschaft nur unter dieser Bedingung zustimmen wollte. Besonders aufgefallen war damals der spätere ÖVP-Obmann und Außenminister Spindelegger, der es heterosexuellen  Paaren nicht zumuten wollte, dass sie bei ihrer Heirat mit  gleichgeschlechtlichen Paaren konfrontiert werden, die auf die EP-Schließung warten. So wie bei der ethnischen Rassentrennung Weißen nicht zugemutet werden sollte, mit (von der Hautfarbe her) Schwarzen in einem Bus zu sitzen oder eine Gaststätte zu teilen …



VfGH widersprach eigener Judikatur

In seiner ständigen Judikatur zur Gleichbehandlung homosexueller und heterosexueller  Paare (VfGH 22.09.2011, B 518/11, Rz 23; VfGH 03.03.2012, G 131/11, Rz 18; VfGH 12.12.2012, B 125/11, B 138/11, Rz 34; VfGH G 18, 19/13, 19.06.2013; VfGH  G 16/13, G 44/13, 10.12.2013; VfGH G 119/-120/2014, 11.12.2014) erklärte es der Verfassungsgerichtshof zur verbotenen Diskriminierung, wenn der einzige Zweck einer Unterscheidung zwischen homo- und heterosexuellen Paaren in der Abgrenzung der beiden Gruppen besteht. Differenzierungen müssten aus besonders schwerwiegenden Gründen notwendig sein. Nur in seiner Standesamtsentscheidung hat er ganz im Gegenteil genau eine solche himmelschreiende Abgrenzung als Selbstzweck („aus Prinzip“) gerechtfertigt. Die Verbannung der homosexuellen Paare vom Standesamt auf eine schmucklose Sonderbehörde sei in Ordnung.

Mit Unterstützung des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Österreichs LGBT-Bürgerrechtsorganisation, sowie des Grün-Alternativen Verein zur Unterstützung von BürgerInnen-Initiativen haben die beiden Paare daraufhin den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschritten, der nach nur zwei Jahren bereits eine dieser Beschwerde jetzt aufgegriffen und das Verfahren eingeleitet hat (Dietz & Suttasom v Austria). Über 99% aller Beschwerden an den EGMR schaffen diese Hürde nicht. Österreich muss nun bis 23. September 2015 rechtfertigen, warum homosexuelle Paare von den Standesämtern verbannt werden. Bereits im März dieses Jahres hat der EGMR ein Verfahren wegen des Ausschlusses heterosexueller Paare von der EP eingeleitet (Ratzenböck & Seydl v Austria). Die österreichische Prozessvertretung (Außen- und Justizministerium) hat in diesem Verfahren vor kurzem dem EGMR mitgeteilt, dass sie "aus technischen Gründen" nicht in der Lage seien, bis zur gesetzten Frist am 25. Juni 2015 die vom EGMR eingeforderte Rechtfertigung für die Beschränkung der EP auf homosexuelle Paare zu liefern und um Fristverlängerung bis August angesucht.

„Die Doppelstruktur Standesämter/Bezirkshauptmannschaften ist reine Steuergeldverschwendung aus Diskriminierungslust“, sagt der Präsident des RKL und Rechtsanwalt der Beschwerdeführer Dr. Helmut Graupner, „Mit unglaublicher Diskriminierungsenergie wurden und werden Heerscharen von Beamten damit beschäftigt, die absurdesten Diskriminierungen zu erfinden, umzusetzen und anschließend zu rechtfertigen und zu verteidigen“. "Die ÖVP sollte die Zeichen der Zeit erkennen und jetzt endlich die Diskriminierung und Steuergeldverschwendung beenden", schließt Graupner.

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