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Gericht: Staatsanwalt darf Safer Sex anklagen

18.09.2015

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Safer Sex Kriminalisierung RKL Graupner StaatsanwaltPfeil G4Rechtskomitee LAMBDA (RKL) fordert die sofortige Entkriminalisierung der staatlich propagierten Safer Sex Regeln

Das Oberlandesgericht Wien hat jüngst entschieden, dass die Staatsanwaltschaften die Befolgung der staatlich propagierten Safer Sex Regeln (Geschlechtsverkehr mit Kondom, Oralverkehr ohne Ejakulation) anklagen dürfen (OLG-Wien 13.08.2015, 14 R 111/15v). Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL) fordert eine sofortige gesetzliche Klarstellung, dass die Einhaltung staatlicher Verhaltensvorgaben nicht strafbar ist. Es sei erschütternd, dass es notwendig ist, diese Selbstverständlichkeit gesetzlich festzuschreiben.

2012 musste ein Mann vor dem Strafrichter stehen, weil er die von der Republik und den staatlich finanzierten Aids-Hilfen propagierten Safer Sex Regeln eingehalten hat. Die Anklage lautete auf „Oralverkehr ohne Ejakulation“ (!), exakt das, was seit Jahrzehnten als Safer Sex propagiert wird.

Die Anklage gründete auf § 178 Strafgesetzbuch („Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“), nach dem durch zwei Jahrzehnte hindurch sogar Personen (zumeist Frauen) verurteilt worden sind, die Geschlechtsverkehr mit Kondom hatten.

1997 hat der Oberste Gerichtshof dann endlich in einer Entscheidung klargestellt, dass Geschlechtsverkehr mit Kondom den Safer Sex Regeln entspricht und nicht strafbar ist (OGH 25.11.1997, 11 Os 171/97). Und 2003 bedurfte es eines mehrjährigen Wiederaufnahmeverfahrens bis das Oberlandesgericht Graz die Verurteilung eines Mannes für Oralsex ohne Ejakulation aufgehoben hat (Kärntner Oralsexfall: http://www.rklambda.at/archiv/news_safersex.htm).

Bereits damals hatte Gesundheitsminister Herbert Haupt festgehalten, „dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung HIV-positiver Menschen für sexuelle Kontakte mit HIV-negativen Menschen trotz Befolgung der Verhaltensempfehlungen der Gesundheitsbehörden und der Aids-Hilfen dem Anliegen einer effektiven HIV- und Aids-Prävention zuwiderlaufen“ (2313/AB XXI.GP, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/AB/AB_02313/).

Ganz abgesehen davon, dass es eine abgrundtiefe Perfidie und eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, wenn der eine Arm des Staates (die Justiz) Menschen dafür verfolgt und bestraft, dass sie genau das tun, was der andere Arm des Staates (die Gesundheitsbehörden) von ihnen verlangt.


Gefährdung wirksamer Hiv-Prävention

Österreich rangiert weltweit unter den „Top Ten“ bezüglich Verurteilungsraten hiv-positiver Menschen (http://www.gnpplus.net/criminalisation/node/1262). Deutschland kennt keinen entsprechenden Tatbestand und die Schweiz hat jüngst ihren (ohnehin nie so weitgehend gewesenen) Tatbestand auf Ansteckung in böser Absicht eingeschränkt (BBI 2012 8157), und zwar auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Aids-Fragen (heute: Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit) (http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/12494/12821/, Download in der Leiste rechts). UNAIDS und die EU-Grundrechteagentur verlangen, nicht zuletzt im Interesse einer wirksamen Hiv-Prävention, seit Jahren die Beendigung derartiger Kriminalisierung von Menschen mit Hiv und die Beschränkung und Konzentration des Strafrechts auf absichtliche Ansteckung (http://www.unaids.org/sites/default/files/media_asset/20130530_Guidance_Ending_Criminalisation_0.pdfhttp://www.unaids.org/sites/default/files/en/media/unaids/contentassets/dataimport/pub/basedocument/2008/20080731_jc1513_policy_criminalization_en.pdf http://fra.europa.eu/en/publication/2010/rights-based-approach-hiv-european-union, http://www.hivjustice.net/oslo/oslo-declaration/). 

Dementsprechend hat die Justizministerin 2010 anläßlich des Welt-Aids-Kongresses in Wien versichert, dass das österreichische Strafgesetz sexuelle Handlungen im Einklang mit den Safer Sex Regeln nicht kriminalisiert und erklärte ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaften dementsprechend informiert seien (4941/AB, 2. Juni 2010, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_04941/).


Doppeltes Spiel

Dennoch wurde im Frühjahr 2012 am Landesgericht Feldkirch ein 17jähriger Jugendlicher wegen Oralverkehrs (ohne Vorwurf der Ejakulation) verurteilt, wobei sich der Richter sogar zur Behauptung verstieg, dass sogar die Verwendung eines Kondoms beim Oralverkehr nichts an der Strafbarkeit ändern würde (http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2523707/). Und im Dezember 2012 wurde in Wien der o.a. Mann ausdrücklich wegen Oralverkehr ohne (!) Ejakulation angeklagt, eine Praktik die von den Gesundheitsbehörden und den staatlich finanzierten Aids-Hilfen als Safer Sex ausdrücklich propagiert wird (http://www.aids.at/alles-uber-hivaids/wie-kann-ich-mich-schutzen/ http://www.aidshilfen.at/sie-haben-fragen-wir-haben-antworten; https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/Safer_Sex.html). Auch in Graz erfolgte eine ähnlich Anklage (www.RKLambda.at).


Lizenz zur Verfolgung Hiv-Positiver

Sowohl im Grazer als auch im Wiener Fall wurden die Angeklagten freigesprochen. Im Wiener Oralsexfall hielt die Richterin ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte völlig richtig verhalten hatte (http://kurier.at/chronik/wien/hiv-ambulanz-im-wiener-akh-leidet-unter-personalmangel/1.926.101#section-1926299
, http://derstandard.at/1355459879510/Safer-Sex-Regeln-eingehalten-Freispruch-fuer-HIV-Positiven-in-Wien). Nicht immer finden sich freilich so grundvernünftige RichterInnen und trotz des Freispruchs bleiben die Angeklagten durch das Trauma einer kriminalstrafgerichtlichen Anklage und Verhandlung sowie durch die Prozesskosten geschädigt.

Und nun hat das Oberlandesgericht Wien StaatsanwältInnen auch noch einen Freibrief (quasi: die Lizenz) zur strafrechtlichen Verfolgung und Anklage von Menschen erteilt, die die staatlich propagierten Safer Sex Regeln einhalten. Trotz der „bis dato einmaligen“ Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus 1997 sei keineswegs ausjudiziert, dass Sex mit Kondom und die Befolgung der Safer Sex Regeln straffrei sei (!). Die Anklage für die Einhaltung der staatlichen Vorgaben sei daher vertretbar gewesen (OLG-Wien 13.08.2015, 14 R 111/15v). Auch die oben zitierte Rechtsansicht der Justizministerin sei irrelevant.

„Wir rufen den Justizminister dazu auf, dringend die Zusicherungen seiner Vorgängerin aus 2010 wahr zu machen und für die sofortige gesetzliche Klarstellung zu sorgen, dass die Befolgung der staatlich propagierten Verhaltensregeln nicht strafbar ist“, sagt der Präsident des RKL und Rechtsanwalt des Betroffenen Dr. Helmut Graupner, „UNAIDS warnt seit Jahren, dass derartige Kriminalisierung Hiv-positiver Menschen eine effektive Hiv-Prävention und damit die Volksgesundheit gefährdet“.

 

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