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Trotz EGMR-Urteil: Bundesregierung verhöhnt die Opfer

22.10.2015

PicTilgungPfeil G4 RKL: Unrechtsurteile bleiben weiter aufrecht!

Bereits im November 2013 (!) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Österreich wegen der anhaltenden Vormerkung von Opfern der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt. Erst jetzt, fast zwei (!) Jahre später, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils vorgelegt. An der Diskriminierung hält sie jedoch fest. Kein einziges Unrechtsurteil wird aufgehoben. Die Schande geht in die Verlängerung.

Erst 1971 (beispielsweise in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt.

Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).



Nur teilweise Gnade

1989 fiel das Prostitutionsverbot, 1997 das Gutheißungs- und Vereinsverbot, und 2002 hat der Verfassungsgerichtshof auch das letzte der Sonderstrafgesetze, § 209, beseitigt. Nach diesen Sonderstrafgesetzen Verurteilte blieben allerdings im Strafregister. Erst nach massivem Drängen des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) hat Bundespräsident Fischer, auf Vorschlag der damaligen Justizministerin Gastinger, einen Teil dieser Verurteilten gnadenweise aus dem Strafregister gelöscht; aber eben nur einen Teil.

Die übrigen hat das Justizministerium als nicht gnadenwürdig eingestuft hatte, etwa weil ihre Taten heute unter den § 209-Nachfolgeparagrafen § 207b fallen würden. Obwohl sie seinerzeit ausschließlich auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt worden waren, ihre „Taten“ also im lesbischen und im heterosexuellen Bereich völlig straffrei waren. Sie blieben im Strafregister vorgemerkt. Menschenrechtswidrig, wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof im November 2013 festgestellt hat (E.B. u.a. gegen Österreich 2013).


Alle Urteile bleiben aufrecht

Das Gesetz, das die Bundesregierung jetzt (2 Jahre nach dem EGMR-Urteil!) vorgelegt hat, ist gekennzeichnet vom Unwillen, das Urteil des EGMR umzusetzen.

Das zeigt sich schon daran, dass das Gesetz still und heimlich an das Jugendgerichtsgesetz angehängt und mit einem abolut unaussprechlichen und unzitierbaren Titel („Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch“) versehen wurde. Damit es nur ja möglichst unbemerkt und unzitiert bleibt.

Kein Opfer der jahrzehntelangen homophoben Strafverfolgung (bis 2002) wird entschädigt. Keine einzige Verurteilung wird aufgehoben (wie das mit Nazi- und Deserteursurteilen geschehen ist), mit Folgen im gesamten Verwaltungsrecht (wie Führerscheinrecht, Gewerberecht, Fremdenrecht, Staatsbürgerschaftsrecht, Waffenrecht etc.). Ja nicht einmal eine Silbe des Bedauerns oder der Klarstellung, dass die Verfolgung homosexueller Frauen und Männer Unrecht war, findet sich in dem Gesetz. Der deutsche Bundestag hat eine solche Ehrenerklärung bereits im Jahr 2000 (!) einstimmig (!) verabschiedet.

Kein einziges Urteil wird automatisch per Gesetz aus dem Strafregister gelöscht. Sondern die Opfer müssen ein neuerliches Gerichtsverfahren über sich ergehen lassen. Vor eben jenem Gericht, das ihre Menschenrechte verletzt und sie allzuoft für ihr Leben traumatisiert hat.


EGMR wird ignoriert

Der Europäische Gerichtshof (EGMR) hat in seinem Urteil aus 2013 ausgesprochen, dass die schlichte „Ersetzung“ von § 209 StGB durch § 207b StGB kein umfassender Prozess gewesen ist, um die strafrechtliche Situation den Bedürfnissen einer sich wandelnden Gesellschaft anzupassen. Es sei lediglich eine Bestimmung eliminiert worden, die der Bundesverfassung widersprochen habe. Nach Ansicht des EGMR hätte „ein umfassendes Paket“ zur „Gleichstellung“ homosexueller Beziehungen mit heterosexuellen Beziehungen im Strafrecht geschaffen werden müssen. Die Bundesregierung zitiert diese Vorgaben des EGMR in ihrer jetzigen Regierungsvorlage (852 Bgl XXV. GP-NR) zwar, ignoriert sie aber.

"Die vergangene homophobe Strafverfolgung war eine Schande. Die noch größere Schande ist, dass heute, im Jahr 2015, die Republik immer noch nicht eingestehen will, dass sie Unrecht getan hat, sich immer noch weigert, ihre Opfer zu rehabilitieren, und die Bundesregierung dafür sogar bereit ist, den Verfassungsbogen zu verlassen und ein rechtskräftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ignorieren", sagt RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner.

Die Regierungsvorlage

Die Stellungnahme des Rechtskomitees LAMBDA (RKL)

 

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