Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.

links news

 

 

 

 

 

 

adresse

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.

paypal donate cc lg

 

shop2help logo kl
Wast

 

mitglied werden animation

 

facebook

 

graupner banner

logo ecsolgrau

 ilgaeurgr

logo ilgagrau logo ilaglagrau
   
neflagr  
   
logo partnerschaftsgesetz1 solutionbw
 
 
logo couragegrau logo mh
   
logo 209grau logo fragrau
   

Homophober Hass: Erfolg gegen unwillige Staatsanwaltschaft

02.03.2021

GBU inter optPfeil G416. Juni 2019 gegen 05:15: am Heimweg von der Regenbogenparade und der nachfolgenden Party besuchen drei junge Männer, Anfang Zwanzig, noch die McDonald-Filiale am Praterstern auf. Dort versetzte ihre paradetypische Aufmachung (Glitzer- und Regenbogenmakeup, einer von ihnen unbekleideter Oberkörper) einen 35jährigen Gast in extreme Wut. In seiner Rage attackierte er die drei jungen Männer, beschimpfte sie als Schwuchteln, Schwule, Hurensöhne und schwule Sau, spuckte vor ihnen auf den Boden und drohte ihnen mit erhobener Faust an, sie niederzuschlagen und in die Eier zu treten. Gestern stand der Täter vor Gericht. Gegen den Willen der Staatsanwaltschaft.


Denn die Anklagebehörde wollte nicht anklagen. Der Reihe nach: Von den beiden östereichischen Opfern, Albert Pranger und Philipp Laabmayr, (der dritte junge Mann war US-Amerikaner und reiste kurz nach dem Vorfall ab) hat die Polizei in der Folge nur Philipp Laabmayr einvernommen. Albert Pranger, der Laabmayr zur Einvernehmung begleitet hatte, schickte sie wieder nach Hause, obwohl er ausdrücklich um seine Einvernahme ersucht hat. Die Polizeibeamten erklärten ihm, seine Befragung sei nicht notwendig, denn wenn das Verfahren bezüglich Laabmayr eingestellt werde, werde es sowieso auch ihm gegenüber eingestellt.


Kurz darauf stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren wegen gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) ein. Der Täter sei alkoholisiert und verärgert gewesen und eine Absicht, die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht nachzuweisen. Das Video vom Vorfall, dass die Polizei in der McDonald-Filiale sichergestellt hatte, hat die Staatsanwaltschaft nicht angefordert und nie gesehen. Das Video von der Tat hat sie nicht interessiert.

 


Video vom Vorfall bei der Polizei verschwunden


Albert Pranger, den einzuvernehmen sich die Polizei geweigert hatte, wurde von der Einstellung nicht verständigt und erfuhr davon erst kurz vor Ablauf der absoluten Frist für einen Fortführungsantrag. Die maximale Frist für einen solchen Antrag beträgt drei Monate, auch wenn das Opfer von der Einstellung gar nichts weiß, es von der Staatsanwaltschaft nie verständigt wurde. Obwohl er sich zügig Rechtsberatung einholte, konnte der diese Frist nicht mehr einhalten. Sein Fortführungsantrag wurde, ohne Prüfung der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft, zurückgewiesen.


Neben dem Tatbestand der gefährlichen Drohung gibt es auch noch jenen der "Beleidigung" (§ 115 StGB, der dann erfüllt, ist, wenn Beschimpfung, Verspottung oder (Drohung mit) Misshandlung (beispielsweise Schläge ohne Verletzung und ohne Verletzungsvorsatz) vor mindestens drei unbeteiligten Personen erfolgen. Wird eine solche Tat auf Grund von sexueller Orientierung (oder Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft etc.) begangen, so obliegt die Verfolgung der Staatsanwaltschaft, jedoch ist dafür eine Ermächtigung der Opfer notwendig. Laabmayr und Pranger haben diese Ermächtrigung erteilt.


Dennoch hat die Staatsanwaltschaft auch das Verfahren wegen "Beleidigung" eingestellt. Sie begründete diese Einstellung mit aktenwidrigen Behauptungen. Der Tatverdacht beruhe nur auf der Aussage von Laabmayr, obwohl im Akt eine Stellungnahme Prangers liegt, in der dieser die Aussage Laabmayrs bestätigt hatte. Im Amtsvermerk der am Tatort einschreitenden Polizeibeamten sei von Beschimpfungen nicht die Rede, obwohl dort durchaus Beschimpfungen festgehalten wurden ebenso wie die Androhung von Gewalt. Das von der Polizei sichergestellte Video von der Tat war laut Mitteilung der Polizei nun nicht mehr auffindbar.

 


Erst das Gericht nahm die Tat und die Opfer ernst


Pranger und Laabmayr wandten sich sowohl mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Laabmyar & Pranger v Austria, appl. 44268/20) und mit einem Fortführungsantrag an das Landesgericht für Strafsachen Wien, woraufhin die Staatsanwaltschaft jetzt auch noch ins Treffen führte, dass es nicht klar sei, ob überhaupt mindestens drei unbeteiligte Personen anwesend waren. Das obwohl die Staatsanwaltschaft zu dieser Frage keinerlei Ermittlungen getätigt hatte, niemanden dazu jemals befragt hatte oder befragen hat lassen. Und obwohl zwei Unbeteiligte jedenfalls feststanden: nämlich jener McDonald Mitarbeiter, der die Polizei gerufen hatte, und ein von der Polizei namentlich festgehaltener Zeuge. Ausserdem machte das damals diensthabende McDonald Personal schon mehr als drei Personen aus


Am 23. Oktober 2020 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Antrag der Opfer stattgegeben und der Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens aufgetragen. Gestern stand der Täter als Angeklagter vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt, wo ihm Richterin Mag. Ingrid Weigl, in der souverän geführten Verhandlung deutlich machte, dass solche diskriminierenden Übergriffe ein absolutes No-Go und kein Kavaliersdelikt darstellen. Ausserdem werden solche Taten, wenn sie heute (seit 1. Jänner 2021) begangen werden, nicht als "Beleidigung" (§ 115 StGB: Strafe bis zu drei Monate) am Bezirksgericht verhandelt sondern  als "Verhetzung" (§ 283 StGB: Strafe bis zu zwei Jahre) am Landesgericht, weil die dafür erforderliche Begehung vor zumindest 30 unbeteiligten Personen in diesem Fall erfüllt war. Die Auswertung des McDonald-Kassensystems ergab zwischen 05:00 und 05:30 62 Transaktionen.

 


"Auf diesen Tag werde ich noch lange zurückschauen"


Die beiden Opfer schilderten dem Gericht, wie sie der Übergriff noch längere Zeit nach der Tat belastet hat, wozu dann auch noch die Unwilligkeit der Staatsanwaltschaft kam, die Sache zu verfolgen. Da der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft war, in der Verhandlung gestanden und sich bei den Opfern entschuldigt hat, hat ihm das Gericht eine Diversion angeboten: Verfahrenseinstellung gegen eine einjährige Probezeit, wenn er den beiden Opfern je EUR 500,-- Schadenersatz leistet. Sowohl der Angeklagte als auch Laabmayr und Pranger waren einverstanden. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Albert Pranger, der dem Gericht schilderte, dass er schon öfter homophobe Übergriffe erleiden musste, zeigt sich erleichtert: "Das Wichtigste und Heilendste für mich ist, dass der Staat schlußendlich gehandelt und klargemacht hat, dass solche Hassdelikte nicht toleriert werden und nicht folgenlos bleiben. Auf diesen Tag werde ich noch lange zurückschauen."


"Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt, dass homophobe Delikte mit besonderer Sorgfalt und besonderem Nachdruck umfassend und erschöpfend untersucht und die Täter wirksam sanktioniert werden. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Fall Anlass ist für die Staatsanwaltschaften, diesem Menschenrecht in Zukunft konsequent zu entsprechen", merkt Dr. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) und Rechtsanwalt der beiden Opfer an.


Das von der Polizei sichergestellte Video vom Vorfall ist nie wieder aufgetaucht.


Laabmayr Pranger zugeschnittenes Foto
Phillipp Laabmayr & Albert Pranger

 

paypal donate cc lgshop2help logo klWastmitglied werden animationfacebook graupner banner  logo partnerschaftsgesetz1logo platt209b logo couragelogo ecsollogo ilglawbsolutionlogo fragraulogo ilgailgaeurnefla

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.