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Verfassungsgerichtshof: Adoption jetzt wirklich für Alle

06.07.2022

GBU inter optPfeil G4 2014 hat der Verfassungsgerichtshof das Verbot der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Adoptiveltern mussten jedoch, anders als verschiedengeschlechtliche, die richtige Staatsbürgerschaft dafür haben. Dem hat der Verfassungsgerichtshof jetzt ein Ende gesetzt. Kein Paar darf wegen Gleichgeschlechtlichkeit von Adoptionen ausgeschlossen werden, gleich welche Staatsbürgerschaft es hat (VfGH 18.06.2022, G 30/2021).

A ist tschechischer Statsangehöriger und B slowakischer. Seit vielen Jahren leben sie in Österreich in einer festen Partnerschaft, die sie 2015 eintragen haben lassen. C ist slowakische Staatsangehörige und wurde nur drei Tage nach ihrer Geburt im Jahr 2020 von der Stadt Wien den beiden Männern als Pflegekind anvertraut. Unbegrenzt und im Hinblick auf die bevorstehende Adoption.

Seither, also seit mehr als einem Jahr und so gut wie von Geburt an, lebt das Mädchen wie ein leibliches Kind bei den Pflegeltern. Wie der Kinder- und Jugenhilfeträger („Jugendamt“) bestätigt hat, gehen sie sehr liebevoll und vertraut mit der Pflegetochter um, die sich sehr gut entwickelt.

Die Pflegeeltern und die Pflegetochter haben zueinander eine starke emotionale Bindung entwickelt und ihre Beziehung entspricht dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern. Das Mädchen ist, wie eine leibliche Tochter, in den Haushalt und den Lebensablauf der beiden Pflegeväter integriert. Sie steht ihnen wie leiblichen Eltern gegenüber und kümmern sich andererseits auch die beiden Pflegeväter ihrerseits um die Pflegetochter wie um ein leibliches Kind. Durch diese nahezu von Geburt des Mädchens an gelebte enge Familiengemeinschaft besteht zwischen den Pflegevätern und ihrer Pflegetochter  ein echtes, liebevolles und inniges Eltern-Tochter-Verhältnis.

Diese tatsächlich gelebte und für die Pflegetochter sehr förderliche Familiengemeinschaft hat im Rechtlichen jedoch keine Entsprechung. Die Pflegeväter haben daher mit ihrer Pflegetochter, vertreten durch die Stadt Wien, einen Adoptionsvertrag geschlossen. Die Mutter des Mädchens hat zugestimmt. Ihr leiblicher Vater ist unbekannt.


Falsche Staatsbürgerschaft

Sowohl die Adoptiveltern als auch der Jugendhilfeträger haben daher am Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragt, die Adoption zu genehmigen. Das Gericht hat die Genehmigung jedoch verweigert und die Anträge zurückgewiesen.

Der Grund: die Adoptiveltern haben die falsche Staatsbürgerschaft.

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-G) bestimmt nämlich (§ 26), dass die Zulässigkeit einer Adoption nach dem Heimatrecht der Adoptiveltern zu beurteilen ist. Also nach dem Recht jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie haben. Sowohl Tschechien als auch die Slowakei verbieten aber noch die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare.

Anders als verschiedengeschlechtliche Paare müssen gleichgeschlechtliche Paare für die Adoption von Kindern die dafür richtige Staatsbürgerschaft haben. Bei verschiedengeschlechtlichen Paaren ist die Staatsangehörigkeit dafür gleichgültig. Kein Land der Welt verbietet Adoptionen, weil die Adoptiveltern verschiedengeschlechtlich sind.


Menschenrechtsverletzungen wieder importiert

Bereits 2014 hat der Verfassungsgerichtshof den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Adoption von Kindern als menschenrechtswidrig aufgehoben (VfGH 11.12.2014, G 119-120/2014). Weil ein solcher Ausschluss eine Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung darstellt. Und weil er auch die Kinderrechte verletzt, indem nicht das Kindeswohl Entscheidungskriterium ist sondern das Geschlecht der Adoptiveltern.

§ 26 IPR-Gesetz importiert nun genau diese Menschenrechtsverletzungen wieder aus dem Ausland nach Österreich. Für alle Adoptivelternpaare, von denen zumindest ein Teil die Staatsangehörigkeit eines Landes hat, das gleichgeschlechtliche Paare von der Adoption von Kindern ausschließt.

Die Adoptiveltern brachten ihren Fall daher, vertreten durch RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner, vor den Verfassungsgerichtshof, der mit heute bekanntgebener Entscheidung die Menschenrechtsverletzung bestätigt und ausspricht, dass österreichische Gerichte grundrechtswidrige Adoptionsgesetze, wie hier die tschechischen, nicht anwenden dürfen (G 30/2022 Rz 40, 41, 43). Sie verletzen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (Rz 40).

Auch für gleichgeschlechtliche Ehen verwies das IPR-Gesetz ursprünglich auf das Heimatrecht der Verlobten. Hatte auch nur ein Teil die Staatsangehörigkeit eines Landes mit einem Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen, durfte das Paar auch in Österreich nicht heiraten, obwohl der Verfassungsgerichtshof das Eheverbot 2017 als menschenrechtswidrig aufgehoben hatte. 2019 schritt der Gesetzgeber ein und änderte das IPR-Gesetz. Seither dürfen wirklich alle Paare in Österreich unabhängig von Geschlecht und Staatsangehörigkeit heiraten.

„Bei Adoptionen blieb der Gesetzgeber untätig“, erklärt Dr. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) und Anwalt der Adoptiveltern, „Der Verfassungsgerichtshof musste daher daher, wieder einmal, ein Machtwort sprechen.“

 

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