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EGMR: Leihmutterschaftskind hat Recht auf Anerkennung beider Väter

22.11.2022

GBU inter optPfeil G4 RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertrat in dem Schweizer Fall das mittlerweile 11 Jahre alte Kind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Schweiz, durch die Verweigerung der Anerkennung beider Wunscheltern, das Kind in seinem Recht auf Familienleben verletzt hat (D.B. and Others v Switzerland). 

Ein Schweizer Männerpaar, das in eingetragener Partnerschaft lebt, wurde 2011 mit Hilfe einer Leihmutterschaft gemäß den kalifornischen Gesetzen Eltern eines Kindes. Obwohl das zuständige US-Gericht die beiden Männer als die Elternteile des Kindes bestimmt, hat das Schweizer Bundesgericht im Mai 2015 in einem knappen 3:2-Entscheid dem nicht-genetischen Vater die Anerkennung als rechtlicher Elternteil verweigert (Urteil 5A_748/2014). Nur der genetische Vater wurde in das Personenstandsregister eingetragen.

Anders als das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen verweigerte das Bundesgericht die Anerkennung der Entscheidung des US-Gerichts. Bezüglich der Leihmutter hingegen erkannte das Schweizer Höchstgericht das US-Urteil an: sie ist auch in der Schweiz nicht als Mutter anerkannt mit der Folge, dass  das Kind, das US-Schweizer Doppelstaatsbürger ist, in der Schweiz daher, anders als in den USA, rechtlich nur einen Elternteil hatte (gespaltene Elternschaft).

Die beiden Väter, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl aus Winterthur (https://schaubhochl.ch/rechtsanwaelte/karin-hochl/), und das (von einer gerichtlich bestellten Kuratorin repräsentierte) Kind, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. Helmut Graupner aus Wien (www.graupner.at), Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) (www.RKLambda.at) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation law (ECSOL) (www.sexualorientationlaw.eu), haben Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben. In dem heute verkündeten Urteil, dem ersten Urteil des EGMR zu gleichgeschelchtlicher Elternschaft bei Leihmutterschaftskindern, erkannte der EGMR, dass das Kind (anders als seine beiden Väter) in seinem Recht auf Familienleben verletzt wurde. Durch die Verweigerung der Anerkennung der Elternschaft des nicht-genetischen Elternteils hatte die stabile faktische Elternschaft keine Entsprechung im Rechtlichen und das Kind beispielsweise keine Erb-, Unterhalts- und Fürsorgerechte gegenüber diesem Elternteil.

Die Presseaussendung sowie das Urteil des EGMR im Wortlaut: https://hudoc.echr.coe.int



 

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