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Ein Freudentag, wenn auch kein Jubeltag: Endlich Rehabilitierung der homosexuellen Opfer der 2. Republik

19.10.2023

GBU inter optPfeil G4Spät aber doch hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Rehablitierung und Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik auf den Weg gebracht. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBTIQ-Bürgerrechtsorganisation, freut sich, dankt den Grünen für die Durchsetzung der jahrzehntelangen Forderung, jubelt aber nicht über die "Entschädigung"beträge, die bloß eine symbolische Geste darstellen. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte das 83fache als angemessene Haftentschädigung", betont RKL-Präsident Graupner.

Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt. Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).


Nur teilweise Gnade

1989 fiel das Prostitutionsverbot, 1997 das Gutheißungs- und Vereinsverbot, und 2002 hat der Verfassungsgerichtshof auch das letzte der Sonderstrafgesetze, § 209, beseitigt. Bereits nach diesen Sonderstrafgesetzen Verurteilte blieben allerdings im Strafregister als vorbestrafte Sexualstraftäter vorgemerkt. Erst nach massivem Drängen des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) hat Bundespräsident Fischer, auf Vorschlag der damaligen Justizministerin Gastinger, 2006 einen Teil dieser Verurteilten gnadenweise aus dem Strafregister gelöscht; aber eben nur einen Teil.

Die übrigen hat das Justizministerium als nicht gnadenwürdig eingestuft. Obwohl sie seinerzeit ausschließlich auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt worden waren, ihre „Taten“ also im lesbischen und im heterosexuellen Bereich völlig straffrei waren. Sie blieben im Strafregister vorgemerkt. Menschenrechtswidrig, wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) im November 2013 festgestellt hat (E.B. u.a. gegen Österreich 2013). Dieses Urteil wurde (mit für Österreich ungewöhnlich langer Verzögerung) 2015 umgesetzt und die Löschung der Verurteilungen (auf Antrag) ermöglicht („Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch“). Eine Tilgung beseitigt jedoch nicht alle nachteiligen Rechtswirkungen und sämtliche Urteilsfolgen. Mit einer Tilgung ist lediglich eine Streichung der Verurteilungen aus dem österreich- und EU-weiten Strafregister verbunden. Die Urteile selbst sind damit nicht aufgehoben, sie bleiben weiter in Kraft und können nachteilige Wirkungen in allen Rechtsbereichen entfalten (vom Gewerberecht über Führerscheinentzug und Waffenrecht bis hin zum Fremden- und Staatsbürgerschaftsrecht).

Die Urteile, mit denen Personen auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt, und, zum Teil sogar in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, eingewiesen wurden, sind bislang nie aufgehoben worden. Diese Verurteilungen sind bis heute nach wie vor aufrecht. Nur jene Opfer, die es vermochten, sich an den EGMR zu wenden, konnten die Aufhebung ihrer Urteile erreichen (§ 363a StPO) Und abgesehen von diesen wenigen Opfern, die es zum EGMR schaftften, wurde kein Opfer der homophoben Sonderstrafgesetze je für das Leid und die Zerstörung der bürgerlichen Existenz durch Bloßstellung, Stigmatisierung, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, kriminalgerichtliche Verfahren und Verurteilung sowie schließlich bis hin zur Internierung in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher jemals entschädigt. Dies, obwohl Personen, die auf Grund dieser Sonderstrafgesetze in Haft gehalten wurden, „Gewissensgefangene" im Sinne des Mandats von Amnesty International waren.


AREG seit 2005 immer wieder eingebracht

In seinen Urteilen, in denen er Österreich wegen der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt hatte (L. & V. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98; S.L. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 45330/99; Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02; F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03; Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03; H.G. & G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02; R.H. vs. Austria, 19.01.2006, Appl. 7336/03) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder darauf verwiesen, dass weder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs noch die Aufhebung des § 209 den Opferstatus der strafverfolgten homo- und bisexuellen Männer beenden konnten.

Österreich hat die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht anerkannt und auch keinerlei Entschädigung geleistet, weshalb, wie der EGMR in jedem seiner Urteile betonte, die Menschenrechtsverletzung nach wie vor anhielt. Im Urteil Thomas Wolfmeyer vs. Austria (26.05.2005) führte der EGMR aus, es sei unbegreiflich, wie selbst ein Freispruch (nach § 209) ohne jede Entschädigung für ideelle Schäden und unter Ersatz von lediglich einem geringen Teil der erwachsenen Verteidigungskosten eine angemessene Wiedergutmachung darstellen könne. Der Menschenrechtsgerichtshof hat unterstrichen, dass das Strafverfahren, in dem der Öffentlichkeit intimste Details offen gelegt wurden, für den Freigesprochenen ein schwer erschütterndes Ereignis war, und eine finanzielle Entschädigung dafür notwendig ist (par. 33, 45f). Verfahren auf Grund § 209 StGB waren von Anfang an grundrechtswidrig (R.H. vs. Austria, § 29).

Von dem vom EGMR eingeforderten „umfassenden Paket“ zur „Gleichstellung homosexueller Beziehungen mit heterosexuellen Beziehungen im Strafrecht“ (E.B. u.a. gegen Österreich 2013) war Österreich bis jetzt weit entfernt. Das von RKL-Präsident Graupner verfasste Amnestie-, Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz (AREG) wurde in den letzten 18 Jahren von den Grünen immer wieder im Nationalrat eingebracht (2013: 83/A XXV. GP; 2007: 152/A XXIII. GP; 2005: 707/A XXII. GP). Nie fand es eine Mehrheit.


Für Menschenrechtsgerichtshof das 83fache angemessen

Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBTIQ-Bürgerrechtsorganisation, spricht daher nach der gestrigen Verabschiedung des Rehabiltierungs- und Entschädigungsgesetzes (Artikel 7 des Budgetbegleitgesetzes 2024)  durch den Ministerrat von einem Freudentag. Dieses nun im Nationalrat eingebrachte Gesetz hebt die in der Zweiten Republik erfolgten Verurteilungen auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze auf (ohne dass dafür eine Antragstellung erforderlich ist) und gewährt (auf Antrag) für eine Verurteilung EUR 3.000,--, für jedes angefangene Jahr Haft EUR 1.500,--, für Strafverfahren ohne Verurteilung EUR 500,-- und EUR 1.500,-- für Personen, die im Zusammenhang mit den homophoben Sonderstrafgesetzen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Urteilen (siehe oben) viel höhere Beträge als angemessen bestimmt: nämlich für eine Verurteilung EUR 15.000,--, für ein Monat 5.000,--, für ein Jahr Haft EUR 75.000,-- und für Strafverfahren ohne Verurteilung EUR 10.000,-- ; nach heutigem Geldwert sind das für eine Verurteilung EUR 25.000,--, für ein Monat Haft 8.500,--, für ein Jahr Haft EUR 125.000,-- und für Strafverfahren ohne Verurteilung EUR 17.000,--.

In den Gesetzeserläuterungen meint die Bundesregierung, dass die nunmehrigen Entschädigungsbeträge größenordnungsmäßig im Bereich des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG) 2005 lägen. Selbst nach den Sätzen des StEG (EUR 20,-- bis 50,-- pro Tag Haft; bis 2010 waren es noch EUR 100,--) wären es aber nicht EUR 1.500,-- für ein Jahr Haft sondern zwischen EUR 7.300,-- und EUR 18.250,--).  Anträge auf die genannten Beträge können bis 2033 gestellt werden, wobei in diesen 10 Jahren keine Inflationsanpassung erfolgen wird. Und wer sich einer anwaltlichen Vertretung bedienen will, muss diese selbst zahlen. Eigenartig erscheint es, dass für einen Tag Haft der gleiche Betrag (EUR 1.500,--) zusteht wie für ein ganzes Jahr.

„Über 1,2% dessen, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als angemessene Haftentschädigung sieht, können wir nicht jubeln“, betont Dr. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), "Aber wir freuen uns sehr, dass die Grünen diese so wichtige historische Geste jetzt durchgesetzt haben". "Wir danken dabei, neben der amtierenden Justizministerin Dr. Alma Zadic,  insbesondere unseren beiden Kuratoriumsmitgliedern  NRAbg. Dr. Ewa Ernst-Dziedzic und Mag. Terezija Stoisits, jahrelange grüne Justizsprecherin und später Volksanwältin, sowie dem langjährigen Justizsprecher der Grünen Mag. Albert Steinhauser ", schließt Graupner. 

 

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