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Sehen Sie hier das Video:
RKL-Präsident
Dr. Helmut Graupner zur
Geschichte des RKL
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-> Interview von Standard-Journalistin und Autorin Irene Brickner mit RKL-Präsident Helmut Graupner, in: Hladschik & Steinert (Hrsg), Menschenrechten Gestalt und Wirksamkeit verleihen - Making Human Rights Work - Festschrift Manfred Nowak & Hannes Tretter (NWV Wien Graz 2019)

kissing Pfeil G3Zu Beginn des dritten Jahrtausend ist es gleichgeschlechtlich l(i)ebenden, transidenten und intergeschlechtlichen Menschen in unserem Land immer noch nicht möglich, ihr Leben und ihre Liebe in Gleichberechtigung und Würde zu leben. Noch immer...

dot.gif (86 Byte) sind sie vielfältiger Diskriminierung in allen Lebensbereichen (Arbeitswelt, Wohnen u.v.a.m.), bis hin zu Misshandlung und roher Gewalt, ausgesetzt.
dot.gif (86 Byte) warten die Opfer der homophoben Sonderstrafgesetzgebung der  2. Republik auf Rehabilitierung und Entschädigung. dot.gif (86 Byte) gewährt die österreichische Rechtsordnung nur in Teilbereichen und unzureichend Schutz gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität. dot.gif (86 Byte) sind Genitalverstümmelungen durch geschlechtsbestimmende Operationen an intergeschlechtlichen Kindern nicht ausdrücklich verboten dot.gif (86 Byte) besteht der Diagnose- und Begutachtungszwang für Transpersonen als Voraussetzung für eine rechtliche Anerkennung in ihrem wahren Identitätsgeschlecht dot.gif (86 Byte) sind die gefährlichen Konversionstherapien ("Homoheilungen") nicht verboten dot.gif (86 Byte) werden HIV-positive Menschen und Menschen mit Aids ausgegrenzt.


kissing2Sexuelle Beziehungen zwischen Frauen und solche zwischen Männern waren in Österreich bis 1971 zur Gänze verboten. Die sog. "Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts" wurde nach den §§ 129 und 130 des Strafgesetzes 1852 mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren bestraft. Die kleine Strafrechtsreform ersetzte dieses Totalverbot der Homosexualität durch vier neue Bestimmungen, von denen eine – nämlich das Verbot der männlichen homosexuellen Prostitution, § 2 StGB – 1989 und zwei weitere - nämlich das Verbot der „Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220 StGB) sowie der „Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221 StGB) - 1997 aufgehoben wurden.

Bis 2002 jedoch galt in Österreich für schwule Beziehungen ein diskriminierendes Mindestalter von 18 Jahren (§ 209 StGB), zusätzlich zur allgemeinen (für heterosexuelle, lesbische und schwule Beziehungen gleichermaßen gültigen) Mindestaltersgrenze von 14 Jahren (§§ 206, 2907 StGB). § 209 wurde durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 21.06.2002, G 6/02, [
mehr infos dazu]) und trat am 14.08.2002 außer Kraft (Art. I Z. 19b, IX StRÄG 2002, BGBl I 134/2002, www.bgbl.at). Das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz ist aber nicht ersatzlos gestrichen worden, sondern es hat die Parlamentsmehrheit aus ÖVP und FPÖ gegen den erheblichen Widerstand von Expertenseite, der Jugendorganisationen und des größten Teils der Öffentlichkeit, eine Ersatzbestimmung, pdf§ 207b StGB, geschaffen. Die Hauptargumente gegen die pdf§ 209-Ersatzbestimmung.

Seit der Aufhebung des § 209 StGB dringen wir auf die Rehabilitierung und Entschädigung aller Gefangenen sowie auf die Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachten genau die Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB
.

Nach der Einführung des Sonderinstituts der eingetragenen Partnerschaft (01.01.2010) haben wir erfolgreich die Ehegleichheit (Ehe für Alle) und die völlige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare im Familienrecht ebenso erkämpft wie die Beseitigung des Scheidungszwangs und des Operationszwang für transidente Personen und die Anerkennung einer dritten Geschechtsoption abseits von "männlich" und "weiblich'" ("Drittes Geschlecht") (siehe Unsere größten Erfolge).

Dennoch dürfen in Österreich Menschen immer noch legal wegen ihrer sexuellen Orientierung aus Taxis, Kaffeehäusern, Restaurants und anderen Lokalitäten geworfen werden, ihnen deshalb Hotel- und Pensionszimmer sowie Mietwohnungen verweigert und sie in allgemeinbildenden Schulen aus diesem Grund sanktionslos gemobbt werden. All das ist (anders als bei Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft und Behinderung) nach wie vor legal: im dritten Jahrzehnt des 21. Jahrhundert, trotz Ehe für Alle, und anders als in all den Ländern ringsum (auch im Osten) (siehe unsere Europakarte).

 

 dummy Beendigung jeglicher Diskriminierung gleichgeschlechtlich l(i)ebender,  transidenter und intergeschlechtlicher Menschen in allen Rechtsbereichen und zwar durch...

dot.gif (86 Byte) Aufarbeitung der bestehenden Diskriminierung in der Rechtsordnung  dot.gif (86 Byte) Öffentlichmachen dieser Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen dot.gif (86 Byte) Arbeit für eine Änderung der entsprechenden Gesetze und Judikatur dot.gif (86 Byte) Sicherstellung der wirksamen Duchsetzung bereits erkämpfter Rechte dot.gif (86 Byte) Abwehr von Angriffen auf unsere Rechte

Konsequente Verankerung des Grund- und Menschenrechts auf Selbstbestimmung des Sexual- und Liebeslebens, wie es in Grundzügen bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem österreichischen Verfassungsgerichtshof anerkannt wird, in der Gesetzgebung und Umsetzung in der Rechtspraxis

dot.gif (86 Byte) Für unsere aktuellen Forderungen im Detail siehe unseren Forderugnskatalog unter Publikationen.

Internationale Arbeit

dot.gif (86 Byte) Wir sind seit 1992 Mitglied der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA, ILGA-Europe), des Dachverbandes von weltweit über 400 LGBTI-Organisationen, mit Sitz in Brüssel. Wir sind bei zahlreichen Projekten der ILGA aktiv beteiligt, insb. um sicherzustellen, dass in der Arbeit internationaler Organisationen, wie UNO, Europarat, EU und OSZE (auch) die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Grund sexuelelr Orientierung und Geschlechtsidentität berücksichtigt werden. Die ILGA hat offiziellen Beobachterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen(ECOSOC) und beim Europarat.

dot.gif (86 Byte) RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner ist österreichisches (Gründungs-)Mitglied und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).  

Das Rechtskomitee LAMBDA versteht sich auch als Service-Einrichtung für homo-, bisexuelle, transidente und intergeschlechtliche Menschen. Wir bieten an:

dot.gif (86 Byte) kostenlose Rechtserstberatung bei allen Fragen im Zusammenhang mit LesBiSchwulem, transidenten und intergeschlechtlichem L(i)eben (Partnerschaft, Erb- und Wohnungsangelegenheiten, Strafrecht, Arbeitsrecht, Rechtsfragen im Zusammenhang mit HIV bzw. Aids u.a.m.) Die Beratung wird von qualifizierten Jurist:innen in Kooperation mit der Beratungsstelle COURAGE durchgeführt.

dot.gif (86 Byte) jeden Donnerstag 19.00-20.00 in der Beratungsstelle Courage, Windmühlgasse 15/1/7, 1060 Wien
Telefonische Voranmeldung: 01/5856966 Persönliche Beratung, kostenlos & anonym.
Die Rechtsberatung wird derzeit alternierend durchgeführt von:

Dr. Helmut GRAUPNER,
Rechtsanwalt
Maxingstr. 22-24/4/9, 1130 Wien
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, www.graupner.at

Mag. Karmela LAVINA, Juristin
Linke Wienzeile 102, 1060 Wien,
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dr. Emanuel LERCH, Rechtsanwaltsanwärter
Linke Wienzeile 102, 1060 Wien,
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Mag Alexandra PILS, Juristin
Linke Wienzeile 102, 1060 Wien,
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


dot.gif (86 Byte) Informationen zur Rechtslage im Ausland
dot.gif (86 Byte) Laufend aktuelle Informationen über die RKL-E-Mail-Liste (für
Mitglieder)
dot.gif (86 Byte)
Ius Amandi - Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht

 

dummy

Das Rechtskomitee Lambda ist ein im Jahre 1991 gem. Vereinsgesetz 1951 gegründeter und bei der Bundespolizeidirektion Wien angemeldeter Verein. Seine statuarischen Organe sind

dot.gif (86 Byte) Die Hauptversammlung dot.gif (86 Byte) Der Vorstand dot.gif (86 Byte) Das Schiedsgericht dot.gif (86 Byte) Die Rechnungsprüfer/innen dot.gif (86 Byte) Das Kuratorium

Die Hauptversammlung
ist das oberste Organ des Vereins. Es setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und tagt einmal jährlich (ordentliche HV) bzw. bei Bedarf (außerordentliche HV).

Der Vorstand ist das Leitungsorgan führt die täglichen Geschäfte des Vereins. Seine Mitglieder werden von der HV für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.

 

HG 9 opt

Präsident
Dr. Helmut GRAUPNER
Rechtsanwalt in Wien,
www.graupner.at,
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Funktionsperiode bis 2024

Foto Dietz neu

Generalsekretär
Walter DIETZ
Unternehmer i.R.,
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Funktionsperiode bis 2024

MMüller Foto RKL opt

Finanzreferentin
 Dr.in Rahel KAHLERT
Sozialwissenschafterin,

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Funktionsperiode bis 2025


  Gerd BRANDSTÄTTER
Manager,  
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Funktionsperiode bis 2025

 

Fortner 
  Cyrill KLASZ
Student,
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Funktionsperiode bis 2025
 

Fortner 
  Mag. Raoul FORTNER
Management,
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Funktionsperiode bis 2025

800
 Mag.a Mariella MÜLLER
Politikwissenschafterin,
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Funktionsperiode bis 2025

Ledinski opt  
Bernhard LEDINSKI
Angestellter,

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Funktionsperiode bis 2025




Das Schiedsgericht
entscheidet Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Vorsitzende: Dr. Lilian Hofmeister, em. Richterin in Wien, Funktionsperiode bis 2025
Stv. Vorsitzender: Dr. Wolfgang Rainer, em. Rechtsanwalt in Wien, Funktionsperiode bis 2025

Der/die Rechnungsprüfer/innen prüfen den Rechnungsabschluß und berichten darüber der HV. Sie werden von der HV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Erster Rechnungsprüfer: Christian Vester, Angestellter, Funktionsperiode bis 2025
Zweiter Rechnungsprüfer:
Richard Fischer, Manager, Funktionsperiode bis 2025

Die Mitglieder des Kuratoriums finden sie unter dem Menüpunkt Kuratorium.

 

 

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