Verfassungsgerichtshof: Nicht-binäre Personen ab sofort rechtlich anerkannt
Der Verfassungsgerichtshof hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof und dem Innenminister ein Machtwort gesprochen. Auch nicht-binäre Personen haben Anspruch auf eine adäquate Bezeichnung ihres Geschlechts im Personenstandsregister und auf gänzliche Streichung des Geschlechtseintrags.
In seinem jetzt zugestellten historischen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 (E 1297/2025) betont der Verfassungsgerichtshof das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahrzehnten judizierte Recht auf individuelle Geschlechtsidentität und unterstreicht, dass der Staat gehalten ist, die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren (Rz 19f). Dieses fundamentale Grundrecht gilt auch für nicht-binäre Personen, die keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen (Rz 25) und jedenfalls, wie alle transidenten und intergeschlechtlichen Menschen, auch die Streichung ihres Geschlechtseintrags verlangen können (Rz 32, 34).
Wie bereits in seinem Erkenntnis zu intergeschechtlichen Menschen ("Drittes Geschlecht") aus 2018 weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass der Staat nicht verpflichtet ist, das Geschlecht von Menschen staatlich zu registrieren und er auf diese Registrierung verzichten könnte (Rz 27). Entscheidet er sich für eine Registrierung so muss diese wahr sein und nicht auf das körperlich-biologische Geschlecht abstellen sondern auf die individuelle Geschlechtsidentität (Rz 31, 35).
Verwaltungsgerichtshof wollte halbes Jahrhundert zurück
Der Verfassungsgerichtshof weist damit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs zurück, die dieser in dessen Erkenntnis vom 5. Dezember 2024 (Ro 2023/01/0008) zum Ausdruck gebracht hat. Die Bestimmung des rechtlichen Geschlechts ausschließlich nach dem biologisch-körperlichen Geschlecht, anstatt der individuellen Geschlechtsidentität, stellt als fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung eine Menschenrechtsverletzung dar (Rz 19, 25, 31, 37).
Im vorliegenden Fall hat eine biologisch, körperlich eindeutig männliche Person mit nicht-binärer (also weder männlich noch weiblicher) Geschlechtsidentität, das vom Verfassungsgerichtshof 2018 zuerkannte Recht auf einen weder männlichen noch weiblichen Geschlechtseintrag geltend gemacht und die Streichung ihres Geschlechtseintrags beantragt (www.genderklage.at). Das Verwaltungsgericht hat ihr - unter Berufung auf den Verfassungsgerichtshof - Recht gegeben. Dagegen hat der Wiener Bürgermeister Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der überraschend das Rad der Geschichte wieder ein halbes Jahrundert zurückdrehen und das rechtliche Geschlecht nur mehr nach dem körperlich-biologischen Geschlecht bestimmen wollte.
Der Verfassungsgerichtshof hat 2018 ausgesprochen, dass Menschen „(nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen" und "Art. 8 EMRK … insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung (schützt)" und daher auch nicht männlich oder weibliche Geschlechtsidentitäten als solche zu beurkunden oder der Geschlechtseintrag auf Antrag zu streichen ist (VfGH 15.06.2018, G 77/2018 Rz 18, 42). Seither gibt es im Personenstandsregister und in Urkunden und Ausweisen, neben männlich und weiblich, eine dritte Geschlechtsoption.
Ernsthafte Geschlechtsidentität anzuerkennen
Obwohl der Verfassungsgerichtshof stets von Geschlechtsidentität sprach, haben die Innenminister Kickl, Nehammer und Karner in Erlässen diese vom Verfassungsgerichtshof gebotene dritte Geschlechtsoption auf körperlich intergeschlechtliche Menschen beschränkt, also auf Personen, die körperlich nicht eindeutig männlich oder weiblich sind. Sie gründeten diese Anordnung auf eine (für die damalige Entscheidung nicht relevante) Nebenbemerkung in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus 2018 (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015 Rn 25).
Dem hat der Verfassungsgerichtshof nun ein Ende bereitet und dabei auch klargestellt, dass nur eine "ernsthafte" (!) Geschlechtsidentität rechtlich anzuerkennen ist und die Standesämter zur entsprechenden Prüfung auch fachliche Expertisen einholen dürfen (Rz 35).
"Heute ist ein großartiger Tag für die Menschenrechte", sagt Dr. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) und Rechtsanwalt in den genannten Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs, "Unser Verfassungsgerichtshof, der erste und älteste der Welt, hat sich wieder einmal als wahrer Hüter der Menschenrechte erwiesen".














