- Verfassungsgerichtshof: Nicht-binäre Personen ab sofort rechtlich anerkannt
- Oberlandesgericht Wien: RKL-Präsident Graupner darf Waltraud „kriminell“ nennen
JUS AMANDI Ausgabe 1/2026 | JUS AMANDI Archiv


- Verfassungsgerichtshof: Nicht-binäre Personen ab sofort rechtlich anerkannt
- Oberlandesgericht Wien: RKL-Präsident Graupner darf Waltraud „kriminell“ nennen
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Das Oberlandesgericht hat die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien aufgehoben, einen wahren Tatsachenkern festgestellt und betont, dass das Recht Graupners auf kompromißlose Meinungsäußerung in Verteidigung der Rechte transidenter Personen überwiegt, auch zwecks Abschreckung allfälliger Nachahmer (OLG-Wien 03.02.2026, 2 R 4/26m).
Der Kläger "Waltraud" informierte im Oktober letzten Jahres in einem Videobeitrag auf krone.tv selbst proaktiv die Öffentlichkeit, dass er am Standesamt seinen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister, und damit in zahlreichen Urkunden und Ausweisen, erfolgreich von "männlich" in "weiblich" und den ersten Vornamen in "Waltraud" geändert hatte.
Der Verfassungsgerichtshof hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof und dem Innenminister ein Machtwort gesprochen. Auch nicht-binäre Personen haben Anspruch auf eine adäquate Bezeichnung ihres Geschlechts im Personenstandsregister und auf gänzliche Streichung des Geschlechtseintrags.
In seinem jetzt zugestellten historischen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 (E 1297/2025) betont der Verfassungsgerichtshof das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahrzehnten judizierte Recht auf individuelle Geschlechtsidentität und unterstreicht, dass der Staat gehalten ist, die individuelle Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Geschlecht zu respektieren (Rz 19f). Dieses fundamentale Grundrecht gilt auch für nicht-binäre Personen, die keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen (Rz 25) und jedenfalls, wie alle transidenten und intergeschlechtlichen Menschen, auch die Streichung ihres Geschlechtseintrags verlangen können (Rz 32, 34).
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Das höchste Verwaltungsgericht Österreichs beraubt transsexuelle Menschen ihres seit Jahrzehnten europaweit anerkannten fundamentalen Menschenrechts auf Anerkennung in ihrem tatsächlich gelebten Geschlecht und setzt unser Land in eine Reihe mit Russland und Ungarn. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL) vertraut auf ein Machtwort des Verfassungsgerichtshofs.
Österreich ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die die Republik nicht nur völkerrechtlich bindet, sondern seit 1964 auch innerstaatlich Verfassungsrang genießt. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind somit auch nach innerstaatlichem (Verfassungs)Recht verbindlich (Art. 46 EMRK). Diese, in Menschenrechtsfragen höchste und für alle europäische Staaten (mit Ausnahme von Russland, Weissrussland und dem Vatikan) zuständige Instanz, judiziert seit über drei Jahrzehnten, dass transidente Personen (deren gelebtes Geschlecht nicht mit ihrem biologischen, körperlichen Geschlecht übereinstimmt) das fundamentale Menschenrecht zukommt, zur Hintanhaltung von Bloßstellung und Zwangsouting Dokumente und Vornamen zu erhalten (B. v. France 1992, S.V. v I 2018), die ihrem tatsächlich gelebten Geschlecht entsprechen sowie im tatsächlich gelebten Geschlecht umfassend rechtlich anerkannt zu werden (Goodwin v. UK GC 2002, I v. UK GC 2002, X v FYROM 2019, YT v BG 2020, Rana v H 2020, A.D. et. al. v Georgia 2022, R.K. v H 2023; Semenya v CH 2023).
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