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Kein Pflegekind für lesbisches Paar aus Niederösterreich

  09.05.2014 | Verwaltungsgerichtshof

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box pflegegeld Rechtskomitee LAMBDA (RKL): „Skandalurteil wird in Straßburg bekämpft“

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Pflegeelternschaft im Bundesland Niederösterreich bestätigt. Das Frauenpaar hätte kein Recht, sich gegen die Diskriminierung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung zu beschweren. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente Frauen und Männer, ist empört darüber, dass den Frauen sogar das Recht verwehrt wird, sich gegen ihre Diskriminierung zu beschweren und bringt den Fall vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.

Was in allen anderen Bundesländern möglich ist, wird in Niederösterreich verboten. Ein lesbisches Paar wird von vornherein von jeder Pflegeelternschaft ausgeschlossen. Die beiden Frauen haben, mit Unterstützung des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), den Weg zu den Höchstgerichten beschritten.

Miriam Bock und Barbara Huber sind seit Jahren ein Paar und würden gerne ein Pflegekind betreuen, wie dies (auch unverheirateten) Paaren gesetzlich möglich ist. Die Adoption von Kindern ist ihnen als Paar ja verboten. Sie haben daher im September 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Aufnahme in die Vormerkliste für Pflegekinder beantragt.


Sozialpädagogin & Kinderkrankenschwester des Landes Nö

Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die beiden nicht gemeinsam biologische Eltern eine Kindes sein könnten. Eine elternähnliche Beziehung zu einem Pflegekind sei daher ausgeschlossen.

Miriam Bock und Barbara Huber werden daher ausschließlich wegen ihrer Gleichgeschlechtlichkeit von der Pflegeelternschaft ausgeschlossen, wie gut oder wie schlecht auch immer sie ein Kind betreuen könnten. Ihre Eignung wird gar nicht geprüft, weil sie als homosexuelles Paar von vornherein ausgesiebt werden. Dabei ist kaum jemand so gut geeignet wie die beiden Frauen. Die eine ist diplomierte Sozialpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; die andere arbeitet seit über 15 Jahren als diplomierte Gesundheits- und Kinderkrankenschwester. Beide Frauen betreuen Kinder in Einrichtungen eben des Landes Niederösterreich, das sie von der Pflegeelternschaft ausschließt …


Landesregierung: „Vater ist der erste Mann im Leben einer Frau“

Dennoch hat die Niederösterreichische Landesregierung ihre Berufung zurückgewiesen. Begründung: die beiden Frauen hätten kein Recht gegen die Verweigerung der Aufnahme in die Vormerkliste zu berufen. Das macht die Menschenrechtsverletzung noch gravierender, weil die Opfer der Diskriminierung nicht einmal die Möglichkeit haben, gegen die Diskriminierung vorzugehen. Die Aufnahme in die Vormerkliste ist Voraussetzung für die Zuteilung eines Pflegekindes.

In den Verfahren vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof hat sich die niederösterreichische Landesregierung gar zu der Behauptung verstiegen, dass „Töchter zu einem grossen Teil ihr Selbstbild als Frau über den Vater beziehen“, er sei „der erste Mann in ihrem Leben, der ihnen das Gefühl gibt, wichtig zu sein … oder ihr vermittelt unwichtig zu sein“ …


Keine Pflegeeltern trotz Förderung als Familie

Der Ausschluss von der Pflegeelternschaft ist umso absurder und empörender als das Land Niederösterreich andererseits gleichgeschlechtliche Familien als besonders förderungswürdig erachtet. Das Nö Familiengesetz behandelt gleichgeschlechtliche Familien als genauso förderungswürdig wie verschiedengeschlechtliche Familien (§§ 3, 3a; ebenso wie das Kärntner Familienförderungsgesetz, das gleichgeschlechtliche Familien als „Grundlage der menschlichen Gesellschaft“, genauso wie verschiedengeschlechtliche, schützt und fördert (§ 1 Abs. 1 & 2 K-FFG).

Für den Verfassungsgerichtshof war das alles kein Grund, eine Menschenrechtsverletzung zu erkennen. Er lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (VfGH 22.11.2012, B 1038/11, B 1187/11).

Trotz des mittlerweile ergangenen Stiefkindurteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (X et al. v Austria 2013) und der mittlerweile eröffneten Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare, und trotz der Aufhebung des Samenspendeverbots für lesbische Paare durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 10.12.2013, G 16/13, 44/13) hat nun der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der niederösterreichischen Landesregierung bestätigt (VwGH 02.04.2014, 2011/11/0173).

„Wir sind empört. Die Frauen werden nicht nur diskriminiert sondern ihnen auch noch sogar das Recht verwehrt, sich gegen ihre Diskriminierung zu beschweren“, sagt der Präsident des RKL und Rechtsanwalt der beiden Frauen Dr. Helmut Graupner, „Doch der Kampf ist nicht zu Ende. Auch dieser Fall geht nun nach Straßburg“.

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