Gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Graupner: "Wir freuen uns auf weitere gute Zusammenarbeit". Als historischen Moment begrüßt die Homosexuellen-Bürgerrechtsorganisation Rechtskomitee LAMBDA (RKL) die heute im Wiener Landtag beschlossene ausdrückliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften im Bereich der Wiener Landes- und Gemeindebediensteten.
Wiener Prostitutionsgesetz-Novelle 2003: Rechtskomitee LAMBDA begrüßt Rücknahme der Repressionspläne. "Stadträtin Brauner zeigte persönliche Größe". Mit großer Freude hat die homosexuelle Bürgerrechtsorganisation Rechtskomitee LAMBDA (RKL) die gestrige Ankündigung der Wiener Stadträtin Mag.a Renate Braner aufgenommen, wonach der ursprüngliche Plan fallen gelassen wurde, im Zuge der Prostitutionsgesetznovelle 2003 sogar die Freier von illegal arbeitenden Prostitutierten zu kriminalisieren.
Die beiden RKL-Kuratoriumsmitglieder Dr. Caspar Einem und Mag. Terezija Stoisits haben im Februar parlamentarische Anfragen an den Justizminister gerichtet. Die beiden Abgeordneten wollen nicht nur wissen, warum Opfer des § 209 nicht begnadigt werden und keine Entschädigung erhalten sondern auch wie die Vollzugspraxis der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB, aussieht. Der Justizminister muß bis April antworten.
Bild: Mag. Terezija Stoisits / Dr. Caspar Einem
Kärntner Oralsex-Urteil: Landesgericht Klagenfurt beharrt auf Strafbarkeit von staatlich propagiertem Safer Sex. Rechtskomitee LAMBDA: "Nun ist das Oberlandesgericht Graz am Wort". Das Landesgericht Klagenfurt beharrt nach wie vor auf seiner Ansicht, dass sich strafbar macht, wer die Hiv-Safer-Sex Regeln befolgt und Oralverkehr ohne Kondom (jedoch ohne Ejakulation in den Mund) hat. Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Gemeinsame Pressekonferenz der 'Plattform gegen § 209' und Amnesty International.
In zwei gestern bekannt gegebenen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich wegen der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer verurteilt. Das bis vor kurzem in § 209 Strafgesetzbuch festgelegte Mindestalter von 18 Jahren für schwule Beziehungen verletzt fundamentale Menschenrechte, erkannten die Straßburger Richter einstimmig. Der Menschenrechtsgerichtshof hat damit den Beschwerden zweier nach dem antihomosexuellen Sonderstrafgesetz § 209 StGB zu Bewährungsstrafen verurteilter Männer und der Beschwerde eines 17jährigen Jugendlichen stattgegeben, der sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung geltend gemacht hat.
Gericht verweigerte trotz Aufhebung des § 209 die Entlassung. Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist, weigerte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten wurde. Das, obwohl nicht nur der Mann sondern sogar auch die Staatsanwaltschaft Wien bereits im August seine sofortige Freilassung beantragt hat. Nun wird der Mann die Freiheit nie wieder sehen. Er ist in der Anstalt gestorben.
Plattform gegen § 209: "Entscheidung in Verletzung der eigenen Judikatur". Wie soeben bekannt wurde, hat der zuständige Dreirichterausschuss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte neuerlich die Behandlung einer Beschwerde eines Homosexuellen abgelehnt, der sich über eine Verletzung seiner Grundrechte durch die Republik Österreich beschwert hat. Hoffnung auf Gerechtigkeit bitter enttäuscht, Opfer bleibt auf Kosten sitzen.
Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist, weigert sich das Landesgericht für Strafsachen Wien, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten wird. Das, obwohl nicht nur der Mann, sondern sogar auch die Staatsanwaltschaft bereits im August seine sofortige Freilassung beantragt hat.
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Breaking News: Die Staatsanwaltschaft Wien hat noch am Freitag gegen den Freispruch Berufung angemeldet!
Plattform gegen § 209 fordert Innenminister zum Einschreiten auf. Trotz der Aufhebung des antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes § 209 StGB weigert sich die Bundespolizeidirektion Graz die Daten eines § 209-Opfers aus dem Polizeicomputer (EKIS) zu löschen. Die § 209-Daten würden zur Vollziehung des Ersatzparagraphen, § 207b StGB, nach wie vor benötigt.