IUS AMANDI 4/2023 erschienen
15.12.2023
Endlich: Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik
Slowenien: ILGA-Europa-Jahreskonferenz 2023
Handarbeit: Stricken und Häkeln bei den Queermaschen
Ein Freudentag, wenn auch kein Jubeltag: Endlich Rehabilitierung der homosexuellen Opfer der 2. Republik
19.10.2023
> Spät aber doch hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Rehablitierung und Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik auf den Weg gebracht. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBTIQ-Bürgerrechtsorganisation, freut sich, dankt den Grünen für die Durchsetzung der jahrzehntelangen Forderung, jubelt aber nicht über die "Entschädigung"beträge, die bloß eine symbolische Geste darstellen. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte das 83fache als angemessene Haftentschädigung", betont RKL-Präsident Graupner.
Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt. Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).
IUS AMANDI 3/2023 erschienen
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IUS AMANDI 2/2023 erschienen
02.08.2023
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IUS AMANDI 1/2023 erschienen
26.04.2023
"Drittes Geschlecht": Verwaltungsgerichte weisen Innenminister in die Schranken
Straßburg: Bahnbrechende Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs
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